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§ 22h AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER TEIL – Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) → Erster Abschnitt – Gütestellen

Titel: Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGGVG
Gliederungs-Nr.: 3000, 310, 3120
Normtyp: Gesetz

§ 22h AGGVG – Zuständigkeit, Aufsichtsmaßnahmen

(1) Zuständige Behörde für die Anerkennung, die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung ist der Präsident des Landgerichts Stuttgart für den Geschäftsbezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart, der Präsident des Landgerichts Karlsruhe für die Geschäftsbezirke der Landgerichte Baden-Baden, Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim und Mosbach sowie der Präsident des Landgerichts Freiburg für die Geschäftsbezirke der Landgerichte Freiburg, Konstanz, Offenburg und Waldshut-Tiengen.

(2) Die zuständige Behörde übt die Aufsicht über die Gütestellen aus. Sie ist befugt, gegenüber Gütestellen oder Personen, die ohne Anerkennung nach diesem Gesetz Tätigkeiten einer Gütestelle in Baden-Württemberg ausüben, die zur Einhaltung der Vorschriften dieses Abschnittes erforderlichen Maßnahmen zu treffen. §§ 13a und 15b des Rechtsdienstleistungsgesetzes gelten entsprechend.