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§ 23 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER TEIL – Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) → Erster Abschnitt – Gütestellen

Titel: Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGGVG
Gliederungs-Nr.: 3000, 310, 3120
Normtyp: Gesetz

§ 23 AGGVG – Bestehende Gütestellen

Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden auf die vor dem 31. Oktober 2018 bereits anerkannten Gütestellen mit der Maßgabe Anwendung, dass es einer erneuten Anerkennung als Gütestelle nicht bedarf und dass die Anforderungen nach § 22a Absatz 2 bis 5, §§ 22b und 22c sowie die Pflichten nach § 22e spätestens ab 31. Oktober 2020 zu erfüllen sind. Die Anerkennung darf abweichend von § 22g Absatz 3 Nummer 1 nicht aus dem Grund widerrufen werden, dass die als Gütestelle anerkannte natürliche Person oder die von einer juristischen Person oder Personengesellschaft vor dem 31. Oktober 2018 bestellte Güteperson nicht die Anforderungen nach § 22a Absatz 2 erfüllt, die seit dem 31. Oktober 2018 für die Anerkennung erforderlich sind.