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§ 40 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Landesrecht Baden-Württemberg

VIERTER TEIL – Ausführung der Strafprozessordnung (StPO) → Erster Abschnitt – Sühneversuch in Privatklagesachen

Titel: Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGGVG
Gliederungs-Nr.: 3000, 310, 3120
Normtyp: Gesetz

§ 40 AGGVG – Kosten

(1) Für den Sühneversuch wird eine Gebühr von mindestens 10 Euro und höchstens 50 Euro erhoben. Sie wird von der Vergleichsbehörde festgesetzt und fließt in die Gemeindekasse.

(2) Gebührenschuldner ist der Antragsteller und außerdem derjenige, der sich im Sühnevergleich oder durch Erklärung gegenüber der Vergleichsbehörde zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(3) Die Gebühr ist mit der Stellung des Antrags auf Anberaumung eines Sühnetermins fällig. Der Termin zur Vornahme des Sühneversuchs soll erst nach Zahlung der Gebühr bestimmt werden.

(4) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Antrag vor der Bestimmung eines Termins zur Vornahme des Sühneversuchs zurückgenommen wird; sie ermäßigt sich auf ein Viertel, wenn der Antrag nach diesem Zeitpunkt, jedoch vor Beginn der Sühneverhandlung, zurückgenommen wird.

(5) Die Vergleichsbehörde kann von der Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.