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§ 24 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER TEIL – Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) → Zweiter Abschnitt – Aufgebote

Titel: Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGGVG
Gliederungs-Nr.: 3000, 310, 3120
Normtyp: Gesetz

§ 24 AGGVG – Aufgebot von dinglichen Rechten

(1) Bei Aufgeboten auf Grund

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.

    der §§ 6, 13, 66 und 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

gelten für die Veröffentlichung des Aufgebots und für die Aufgebotsfrist abweichend von den §§ 435 und 437 FamFG die Vorschriften des § 30.

(2) Abweichend von § 441 Satz 2 FamFG und §§ 186, und 187 der Zivilprozessordnung erfolgt die öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses durch einmalige Veröffentlichung nach § 18 Abs. 1.