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Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-4
Normtyp: Gesetz

Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein
(Landesfischereigesetz - LFischG)

Vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211)

Zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 17. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 301)

Inhaltsübersicht (2)§§
  
Präambel 
Erster Teil 
Allgemeine Vorschriften 
  
Geltungsbereich1
Definitionen2
Fischereirecht und Hegepflicht3
  
Zweiter Teil 
Fischereiberechtigung 
  
Fischereirecht in Küstengewässern4
Fischereirecht in Binnengewässern5
Selbstständiges Fischereirecht6
Fischereibuch7
Veränderung von Gewässern8
Übertragung und Verkauf von Fischereirechten9
Vereinigung, Erlöschen und Aufhebung von Fischereirechten10
  
Dritter Teil 
Ausübung des Fischereirechts 
  
Grundsätze zur Ausübung des Fischereirechts durch Dritte11
Fischereipachtvertrag12
Hege13
Fischereierlaubnisschein14
Zugang zum Gewässer und Uferbetretungsrecht15
Fischerei an Stauanlagen16
Fischereiausübung in Abzweigungen17
Fischwechsel18
Fischfang auf überfluteten Grundstücken19
  
Vierter Teil 
Hegepläne und Fischereigenossenschaft 
  
(weggefallen)20
Hegepläne21
  
Fünfter Teil 
Fischereigenossenschaft 
  
Fischereigenossenschaft22
Satzung der Fischereigenossenschaft23
Aufsicht über die Fischereigenossenschaft24
Auseinandersetzung, Abwicklung25
  
Sechster Teil 
Fischereischein und Fischereischeinprüfung 
  
Fischereischein26
Fischereischeinprüfung27
Versagungsgründe und Einziehung des Fischereischeins28
Fischereiabgabe29
  
Siebenter Teil 
Schutz der Fischbestände 
  
Schutz der Fische, der Gewässer und der Fischerei30
Verbotene Fangmethoden31
Schutzvorrichtungen an technischen Anlagen32
Ablassen von Gewässern33
Fischwege34
Schonbezirke35
Mitführen von Fanggeräten36
Anzeige von Fischsterben37
Übertragbare Fischkrankheiten38
Tierschutz39
  
Achter Teil 
Muschelfischerei 
  
Muschelfischerei40
Muschelkulturen41
  
Neunter Teil 
Fischereiverwaltung 
  
Fischereibehörden und Datenverarbeitung42
Fischereiaufsicht43
Befugnisse der Fischereiaufsicht44
  
Zehnter Teil 
Entschädigung 
  
Entschädigung45
  
Elfter Teil 
Ordnungswidrigkeiten 
  
Ordnungswidrigkeiten46
(weggefallen)47
(weggefallen)48
In-Kraft-Treten49

Präambel

Die Fischerei in den Küsten- und Binnengewässern Schleswig-Holsteins bildet einen wichtigen wirtschaftlichen und soziokulturellen Bestandteil der schleswig-holsteinischen Gesellschaft. Ihre Erhaltung ist notwendig.

Die Küsten- und Binnengewässer und die in ihnen lebenden Tiere und Pflanzen sind bedeutende Bestandteile des Naturhaushaltes. Schutz, Erhaltung und Entwicklung dieser Lebensräume mit ihrer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt und eine gute Wasserqualität sind Voraussetzung für eine Nutzung der in ihnen lebenden Fischbestände. Der Schutz dieser Fischbestände in ihrer natürlichen Artenvielfalt und ihrer nachhaltigen Nutzungsmöglichkeit ist Ziel dieses Gesetzes.

(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.