§ 31 LFischG
Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Siebenter Teil – Schutz der Fischbestände
§ 31 LFischG – Verbotene Fangmethoden
(1) Es ist verboten, beim Fischfang schädigende Mittel, insbesondere künstliches Licht, explodierende, betäubende und giftige Mittel sowie verletzende Geräte, mit Ausnahme von Angelhaken, anzuwenden. Langleinen bleiben der Erwerbsfischerei vorbehalten.
(2) Die obere Fischereibehörde kann für wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 zulassen.
(3) Die Ausübung des Fischfangs unter Anwendung des elektrischen Stroms ist verboten. Die oberste Fischereibehörde kann Ausnahmen von diesem Verbot durch Verordnung zulassen.