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§ 13 LFischG
Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Ausübung des Fischereirechts

Titel: Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-4
Normtyp: Gesetz

§ 13 LFischG – Hege

(1) Wird das Fischereirecht in vollem Umfang verpachtet, obliegt die Hege grundsätzlich der Pächterin oder dem Pächter als Fischereiausübungsberechtigten, es sei denn, die Verpächterin oder der Verpächter behält sich diese Pflicht im Pachtvertrag ausdrücklich vor. Wird das Fischereirecht unter dem Vorbehalt nach § 11 Abs. 2 verpachtet, obliegt die Hegepflicht neben den in Satz 1 genannten Personen der Verpächterin oder dem Verpächter. Im Pachtvertrag kann abweichend von Satz 2 vereinbart werden, dass einer der Vertragspartner die Hegepflicht übernimmt.

(2) Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von der Hegeverpflichtung zulassen, wenn diese nicht erforderlich oder der hegepflichtigen Person wegen der Beschaffenheit des Gewässers nicht zuzumuten ist.

(3) Besatz in Küsten- oder offenen Binnengewässern ist in der Regel nur zulässig mit heimischen und nicht gebietsfremden Fischen. Besatzmaßnahmen dürfen nicht zu Beeinträchtigungen der natürlichen Lebensgemeinschaft führen.