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§ 29 LFischG
Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Sechster Teil – Fischereischein und Fischereischeinprüfung

Titel: Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-4
Normtyp: Gesetz

§ 29 LFischG – Fischereiabgabe

(1) Wer die Fischerei ausüben will, hat pro Kalenderjahr eine Fischereiabgabe zu entrichten. Die Abgabe kann für bis zu vier Jahre im Voraus entrichtet werden.

(2) Von der Fischereiabgabe ist befreit, wer auf Grund des § 26 Abs. 2 keinen Fischereischein benötigt.

(3) Das Aufkommen aus der Fischereiabgabe steht dem Land zu.

(4) Die oberste Fischereibehörde verwendet die Mittel unter Abzug der Verwaltungskosten nach pflichtgemäßem Ermessen zur Förderung der Fischbestände, der Gewässer und der Fischerei. Es sind insbesondere zu fördern:

  1. 1.

    zeitlich begrenzte Besatzmaßnahmen von überörtlicher Bedeutung, speziell zur Wiedereinbürgerung verschollener oder stark gefährdeter Arten,

  2. 2.

    Maßnahmen zur Verbesserung der fischereilichen und ökologischen Verhältnisse in den Gewässern,

  3. 3.

    Maßnahmen zur Ermittlung der Fischbestände und ihrer Nahrungsgrundlagen, sofern sie von überörtlicher Bedeutung sind,

  4. 4.

    Schulung, Ausbildung und Fortbildung von Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufsehern, Gewässerwartinnen oder Gewässerwarten und Ausbilderinnen oder Ausbildern,

  5. 5.

    Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Fischereiaufsichtspersonen (§ 43 Abs. 3),

  6. 6.

    Öffentlichkeitsarbeit für die Fischerei, sofern sie von überörtlicher Bedeutung ist.

(5) Vor der Verwendung der Mittel hat die oberste Fischereibehörde einen von ihr für diesen Zweck einberufenen Fischereiabgabeausschuss zu hören. Der Fischereiabgabeausschuss soll sich aus vier Vertreterinnen oder Vertretern der Verbände der Erwerbsfischerei, drei Vertreterinnen oder Vertretern der Verbände der Nichterwerbsfischerei, zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Natur- und Umweltschutzverbände sowie einer Vertreterin oder eines Vertreters der oberen Naturschutzbehörde und der oberen Fischereibehörde zusammensetzen.

(6) Die Höhe der Fischereiabgabe, das Verfahren zur Erhebung der Fischereiabgabe und das Verfahren über den Nachweis über die Entrichtung der Abgabe regelt die oberste Fischereibehörde durch Verordnung. Darin kann festgelegt werden, in welchem Umfang den Erhebungsstellen Teile der Abgabe zur Abgeltung ihres Verwaltungsaufwandes belassen werden.