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§ 18 LFischG
Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Ausübung des Fischereirechts

Titel: Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-4
Normtyp: Gesetz

§ 18 LFischG – Fischwechsel

(1) In einem offenen Gewässer dürfen keine Fischereivorrichtungen den Wechsel der Fische verhindern.

(2) Durch ständige Fischereivorrichtungen darf ein offenes Gewässer zum Zwecke des Fischfangs nicht auf mehr als der halben Breite der Wasserfläche für den Wechsel der Fische versperrt werden. Ständige Fischereivorrichtungen müssen einen Abstand von mindestens 200 m zueinander haben. Die Errichtung neuer und die Erweiterung bestehender ständiger Fischereivorrichtungen in Binnengewässern ist verboten.

(3) Auf bestehende ständige Fischereivorrichtungen sind die Absätze 1 und 2 bis zum 31. Dezember 2019 nicht anzuwenden, wenn ein Recht auf deren Benutzung bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestand.

(4) Ständige Fischereivorrichtungen sind künstliche Anlagen, die unter dauernder Befestigung am Ufer oder im Bett ins Gewässer eingebaut sind, insbesondere feststehende Fischwehre, Fischzäune und Fischfallen. Die Eigenschaft der Vorrichtung als einer ständigen wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass das angebrachte Fanggerät entfernt werden kann. Freistehende Pfähle gelten nicht als ständige Fischereivorrichtungen.

(5) Die obere Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen Zwecken, aus Gründen des Fischartenschutzes oder zum Erhalt kulturhistorisch bedeutsamer Anlagen im Einzelfall Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen.