Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3 LFischG
Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-4
Normtyp: Gesetz

§ 3 LFischG – Fischereirecht und Hegepflicht

(1) Das Fischereirecht gibt den Fischereiberechtigten die Befugnis, in einem Gewässer Fische zu hegen, zu fangen und sich anzueignen (Fischerei). Das Fischereirecht erstreckt sich auch auf alle Entwicklungsstadien der Fische; artenschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Die Fischereiberechtigten haben die Pflicht, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen, heimischen und gesunden Fischbestand aufzubauen und zu erhalten sowie die Gewässerfauna und -flora in und am Gewässer zu schonen und zu schützen (Hege).

(2) Eine Hegepflicht besteht nur für offene Binnengewässer.

(3) Die Fischereirechte gehören dem Privatrecht an; § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet Anwendung.