Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 21 LFischG
Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Vierter Teil – Hegepläne und Fischereigenossenschaft

Titel: Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-4
Normtyp: Gesetz

§ 21 LFischG – Hegepläne

(1) Hegepflichtige Personen, die ihre Fischereiberechtigung bzw. Fischereiausübungsberechtigung nutzen, haben Hegepläne aufzustellen, in denen Bestimmungen zu treffen sind über

  1. 1.

    Fischereiaufwand,

  2. 2.

    Fänge und

  3. 3.

    Besatz- und sonstige Hegemaßnahmen.

Inhaber benachbarter Fischereirechte und benachbarte Fischereiausübungsberechtigte können sich zusammenschließen und einem gemeinsamen Hegeplan aufstellen. Der Hegeplan erstreckt sich auf einen Zeitraum von mindestens drei Jahren und höchstens fünf Jahren. Das Hegejahr ist das Kalenderjahr. Einzelheiten zur Aufstellung und Genehmigung der Hegepläne kann die oberste Fischereibehörde durch Verordnung regeln.

(2) Die Hegepläne sind der oberen Fischereibehörde zu übermitteln und von ihr zu genehmigen. In Naturschutzgebieten ergeht die Genehmigung im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die in den Hegeplänen festgesetzten Maßnahmen nicht geeignet erscheinen, die Hegeziele gemäß § 3 Abs. 1 zu erreichen.

(3) Wird nicht bis zum 1. Februar nach Ablauf des Zeitraums nach Absatz 1 ein neuer Hegeplan aufgestellt oder wird dieser aus Gründen, die von der hegepflichtigen Person zu vertreten sind, nicht genehmigt, so kann die obere Fischereibehörde nach einmaliger Aufforderung zur Vorlage oder Überarbeitung unter Fristsetzung von einem Monat den Hegeplan auf Kosten der pflichtigen Person aufstellen.

(4) Erfüllt eine fischereiberechtigte oder fischereiausübungsberechtigte Person ihre Verpflichtungen aus den Hegeplänen trotz Fristsetzung nicht, kann die obere Fischereibehörde nach vorheriger Androhung die erforderlichen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme durchführen.