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§ 32 LFischG
Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Siebenter Teil – Schutz der Fischbestände

Titel: Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-4
Normtyp: Gesetz

§ 32 LFischG – Schutzvorrichtungen an technischen Anlagen

(1) Wer Anlagen zur Wasserentnahme, Wasserregulierung oder Turbinen errichtet oder betreibt, hat auf eigene Kosten geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende wirksame Vorrichtungen, die das Eindringen von Fischen verhindern, anzubringen, anzuwenden und zu unterhalten.

(2) Sind solche Vorrichtungen mit dem Vorhaben nicht vereinbar oder steht ihr Nutzen für die betroffenen Fischbestände in keinem angemessenen Verhältnis zum Aufwand oder wird durch getroffene Schutzmaßnahmen nur eine Teilpopulation effektiv geschützt, hat die Betreiberin oder der Betreiber an Stelle der Verpflichtung nach Absatz 1 jährlich einen angemessenen Beitrag für die Erhaltung des Fischbestandes durch Fischbesatz oder andere geeignete, insbesondere lebensraumverbessernde Maßnahmen, zu leisten. Der Beitrag ist unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Schädigung des Fischbestandes nach Anhörung der Betroffenen von der oberen Fischereibehörde festzusetzen. Weitergehende Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.