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§ 9 LFischG
Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Fischereiberechtigung

Titel: Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-4
Normtyp: Gesetz

§ 9 LFischG – Übertragung und Verkauf von Fischereirechten

(1) Ein selbstständiges Fischereirecht kann durch Rechtsgeschäft übertragen werden. Das Rechtsgeschäft bedarf der notariellen Beurkundung. Die Eigentümerin oder der Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks hat ein Vorkaufsrecht, das nur innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages an die Vorkaufsberechtigten ausgeübt werden kann. Dies gilt nicht, wenn sich ein selbstständiges Fischereirecht über mehrere Gewässergrundstücke erstreckt. Die Vorschriften der §§ 463 bis 468, 469 Abs. 1 und § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.

(2) Ist das selbstständige Fischereirecht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden, das mit einem Recht Dritter belastet ist, so kann dieses Fischereirecht nur übertragen werden, wenn diese in öffentlich beglaubigter Form zustimmen, es sei denn, ihr Recht wird durch die Übertragung nicht berührt.

(3) Sind mit dem selbstständigen Fischereirecht Nebenrechte, insbesondere zum Trocknen der Netze oder zur Rohrnutzung verbunden, so gehen auch diese mit dem Erwerb über.

(4) Ist ein Gewässergrundstück mit mehreren selbstständigen Fischereirechten belastet, so können diese durch Rechtsgeschäft nur auf eine an dem gleichen Gewässergrundstück fischereiberechtigte Person oder an die Eigentümerin oder den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks übertragen werden. Treten hierbei Vermögensnachteile auf, findet § 45 Anwendung. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Beschränkte selbstständige Fischereirechte oder Küchenfischereirechte können nur ungeteilt vererbt oder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur an die Eigentümerin oder den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks übertragen werden. Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 4 Satz 2 gelten entsprechend.

(6) Ist ein Gewässergrundstück mit mehreren beschränkten selbstständigen Fischereirechten oder Küchenfischereirechten belastet, so gilt Absatz 5 entsprechend.