§ 16 LFischG
Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Dritter Teil – Ausübung des Fischereirechts
§ 16 LFischG – Fischerei an Stauanlagen
Die Fischereiberechtigten, die Fischereiausübungsberechtigten oder die Fischereierlaubnisscheininhaberinnen oder -inhaber dürfen Stauanlagen nicht in ihrem ordnungsgemäßen Betrieb behindern, wenn sie dazu kein besonderes Recht haben.