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§ 10 LFischG
Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Fischereiberechtigung

Titel: Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-4
Normtyp: Gesetz

§ 10 LFischG – Vereinigung, Erlöschen und Aufhebung von Fischereirechten

(1) Vereinigt sich ein selbstständiges Fischereirecht gemäß § 9 Abs. 1 und 2 mit dem Eigentum des belasteten Gewässergrundstücks oder gemäß § 9 Abs. 4 mit einem anderen selbstständigen Fischereirecht, so erlischt es als eigenes Recht.

(2) Beschränkte selbstständige Fischereirechte können gegen angemessene Entschädigung der Inhaberin oder des Inhabers aufgehoben werden, wenn dies im öffentlichen Interesse verlangt wird. Die Entscheidung über die Aufhebung trifft die oberste Fischereibehörde.

(3) Die Entschädigung hat zu leisten, wer die Aufhebung verlangt. Die Entschädigung richtet sich nach den für die Enteignung von Grundeigentum geltenden landesrechtlichen Vorschriften.