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§ 5 LFischG
Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Fischereiberechtigung

Titel: Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-4
Normtyp: Gesetz

§ 5 LFischG – Fischereirecht in Binnengewässern

In den Binnengewässern steht der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Gewässergrundstücks das Fischereirecht zu. Mit neuen Fischereirechten darf ein Gewässer unbeschadet des § 6 nicht belastet werden.