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§ 23 LFischG
Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Fünfter Teil – Fischereigenossenschaft

Titel: Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-4
Normtyp: Gesetz

§ 23 LFischG – Satzung der Fischereigenossenschaft

(1) Die Fischereigenossenschaft gibt sich eine Satzung, die Bestimmungen enthält insbesondere über:

  1. 1.

    den Namen und den Sitz der Genossenschaft,

  2. 2.

    das Gebiet der Genossenschaft,

  3. 3.

    die Gesamtzahl der Stimmrechte,

  4. 4.

    die Rechte und Pflichten der Mitglieder unter Berücksichtigung der Größe der Gewässerfläche, an der ihr Fischereirecht besteht,

  5. 5.

    die Zusammensetzung und die Wahl des Vorstands sowie seine Befugnisse,

  6. 6.

    das Haushaltswesen und die Kassen-, Rechnungsführung und Rechnungsprüfung,

  7. 7.

    die Voraussetzungen und die Form für die Einberufung der Genossenschaftsversammlung,

  8. 8.

    die Beschlussfähigkeit und das Verfahren bei der Abstimmung sowie die Gegenstände, über die die Genossenschaftsversammlung zu beschließen hat,

  9. 9.

    die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft.

(2) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der oberen Fischereibehörde. Sie sind nach der Genehmigung durch die Genossenschaft ortsüblich bekannt zu machen.