Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Fünfter Teil – Fischereigenossenschaft
§ 23 LFischG – Satzung der Fischereigenossenschaft
(1) Die Fischereigenossenschaft gibt sich eine Satzung, die Bestimmungen enthält insbesondere über:
- 1.
den Namen und den Sitz der Genossenschaft,
- 2.
das Gebiet der Genossenschaft,
- 3.
die Gesamtzahl der Stimmrechte,
- 4.
die Rechte und Pflichten der Mitglieder unter Berücksichtigung der Größe der Gewässerfläche, an der ihr Fischereirecht besteht,
- 5.
die Zusammensetzung und die Wahl des Vorstands sowie seine Befugnisse,
- 6.
das Haushaltswesen und die Kassen-, Rechnungsführung und Rechnungsprüfung,
- 7.
die Voraussetzungen und die Form für die Einberufung der Genossenschaftsversammlung,
- 8.
die Beschlussfähigkeit und das Verfahren bei der Abstimmung sowie die Gegenstände, über die die Genossenschaftsversammlung zu beschließen hat,
- 9.
die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft.
(2) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der oberen Fischereibehörde. Sie sind nach der Genehmigung durch die Genossenschaft ortsüblich bekannt zu machen.