an die Landeskasse zahlt.
Für einen arbeitsrechtlichen Rechtsstreit wurde der späteren Schuldnerin am 14. Januar 2011 Prozesskostenhilfe bewilligt. Sie hatte monatliche Raten in Höhe von 15 € an die Landeskasse zu zahlen. Am 24. August 2011 wurde über ihr Vermögen das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Dieses wurde am 26. Januar 2012 aufgehoben. Seitdem läuft das sechsjährige Restschuldbefreiungsverfahren.
Die Schuldnerin zahlte ab Oktober 2011 keine Prozesskostenhilferaten. Aus diesem Grunde hob das Arbeitsgericht Mainz die Prozesskostenhilfebewilligung auf.
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin, hob das Landesarbeitsgericht den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz auf, stellte die Prozesskostenhilfebewilligung wieder her und befreite sie von der Ratenzahlungsauflage.
Die Ansprüche der Staatskasse auf monatliche Ratenzahlung in Höhe von € 15,00 haben bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 24. August 2011 bestanden, so dass die Staatskasse Insolvenzgläubigerin geworden ist und ihre Forderungen nur noch nach den Vorschriften der Insolvenzordnung verfolgen kann.
Seitdem nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens das Restschuldbefreiungsverfahren läuft, ist es der Schuldnerin verwehrt, Zahlungen zur Befriedigung an einzelne Insolvenzgläubiger zu leisten. Sie darf also auch an die Staatskasse keine Zahlungen erbringen. Wird nacherfolgreichem Ablauf des Verfahrens die Schuldnerin von den nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit, gilt diese Befreiung gegen alle Insolvenzgläubiger, auch gegen diejenigen, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, wie zum Beispiel die Staatskasse für die hier betroffenen Forderungen.
Zurzeit verfügt die Schuldnerin wegen der Abtretung ihrer pfändbaren Bezüge nicht über ein Einkommen, das die Anordnung von Ratenzahlungen zulässt. Nach Ablauf der Abtretungszeit wird die Restschuldbefreiung wirksam. Zu diesem Zeitpunkt ist eine Anordnung von Ratenzahlungen ausgeschlossen.
Durch die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse des Arbeitsgerichts wird die Prozesskostenhilfebewilligung vom 14. Januar 2011 wiederhergestellt. Der Ratenzahlungsverpflichtung muss sie nicht nachkommen. Ihr ist es verwehrt, Zahlungen zur Befriedigung an einzelne Insolvenzgläubiger zu leisten.
(Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.06.2012; 10 Ta 95/12
Vorinstanz: Arbeitsgericht Mainz, Beschluss vom 06.03.2012; 4 Ca 2406/10)
Benötigen Sie hierzu oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Insolvenzrecht, berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Sie umfassend und kompetent.
Unsere Kontaktdaten:
Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft
Einsteinallee 377933 Lahr / Schwarzwald
Telefon: 07821/95494-0Telefax: 07821/95494-888
E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage