OLG Köln: Anonyme Lehrerbewertung auf Internetportal Spickmich.de rechtmäßig

04.02.2008 1483 Mal gelesen Autor: Burkhard Renner

Das Oberlandesgericht Köln hat jetzt die Frage entschieden, ob die Nennung und Bewertung einer Lehrerin auf der Homepage des Bewertungsportals www.spickmich.de zulässig ist.

Streitbare Lehrerin
Nachdem eine Lehrerin davon erfahren hat, dass sie mit ihrem Namen, dem Namen der Schule, an der sie unterrichtet und dem Unterrichtsfach Deutsch auf der Domain www.spickmich.de genannt wird, ging diese gerichtlich gegen die "Spickmich"-Macher vor. Sie wollte die Veröffentlichung der vorgenannten Daten ebenso wenig hinnehmen, wie ihre Bewertung in verschiedenen Einzelkategorien, im Übrigen mit einer damaligen Gesamtnote von 4,3.

Vorinstanz
Zunächst hat die Vorinstanz, das Landgericht Köln, dem Unterlassungsbegehren der Lehrerin im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens stattgegeben. Doch auf den Widerspruch der "Spickmich"-Macher hat das Landgericht Köln die einstweilige Verfügung wieder aufgehoben und die Unterlassungsverfügung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht Köln ausgeführt, das der Lehrerin weder unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts noch wegen der Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften ein Unterlassungsanspruch gegen die sie betreffenden Veröffentlichungen des Bewertungsportals "www.spickmich.de" zustehe.

Berufung
Gegen diese Entscheidung des Landgerichts Köln hat die Lehrerin Berufung eingelegt, die vom Oberlandesgericht Köln zu Gunsten der "Spickmich"-Macher entschieden wurde. Das Oberlandesgericht Köln hat die Zulässigkeit der Nennung und Bewertung der Lehrerin im Rahmen des Bewertungsportals wie folgt begründet:

Zulässige Meinungsäußerungen
Gemäß den Grundsätzen, das ein Unterlassungsanspruch gegen Äußerungen nur bei unwahren oder rechtsverletzenden Tatsachenbehauptungen bzw. rechtsverletzenden Meinungskundgaben vorliegen kann, hat das Oberlandesgericht Köln zunächst festgestellt, das es sich bei den auf dem Bewertungsportal genannten Daten der Lehrerin um wahre Tatsachenbehauptungen handele. Die Bewertungen der Lehrerin durch die Schüler seien weiter zulässige Meinungsäußerungen und Werturteile. Die Meinungsfreiheit gelte zwar nicht grenzenlos, sondern wertende Kritik finde regelmäßig ihre Grenze dort, wo es sich um reine Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung handelt oder sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde darstellt. Im vorliegenden Fall aber sei die Bewertung unter den Kriterien wie "guter Unterricht", "fachlich kompetent", "motiviert", "faire Noten", "faire Prüfungen" und "gut vorbereitet" mit den Schulnoten 1-6 keine Schmähkritik oder ein An-den-Pranger-Stellen. Denn die Bewertung der Lehrerin betreffe die konkrete Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit und somit ihre "Sozialsphäre". Ferner sei im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Lehrerin zu berücksichtigen, dass eine Bewertung unter den genannten Kriterien durchaus für eine Orientierung von Schülern Eltern dienlich sei und zu einer wünschenswerten Kommunikation, Interaktion und erhöhter Transparenz führen könne. Gerade der schulische Bereich und die konkrete berufliche Tätigkeit von Lehrern sind durch Bewertungen gekennzeichnet, so dass es -auch vor dem Hintergrund eines Feedbacks - nahe liege, diese im Rahmen einer Evalation zurückzugeben.

Zulässige Anonymität
Die Bewertung der Lehrerin sei auch nicht deshalb unzulässig, weil sie anonym erfolge. Denn das im Medium Internet Nutzer nicht mit ihrem vollen Namen und Adresse auftreten, ist dem Internet immanent. Auch Meinungen, die lediglich unter einer E-Mail-Adresse oder anonym im Internet abgegeben werden, genössen den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Grundgesetz. Schließlich erfolgten Evulationen im Schul- und Hochschulbereich auch nicht unter voller namentlicher Nennung von Schülern und Studenten, um einer gewissen Furcht vor möglichen Sanktionen Rechnung zu tragen.

Datenschutz
Auch verstoße die Einstellung der benannten Daten der Lehrerin ins Internet nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Denn bei den Daten, die mit ihrem Einverständnis auf der Homepage ihrer Schule eingestellt sind, handele es sich nicht um sensible Informationen. Ohne Einwilligung ist nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) die Erhebung, Verbreitung und Nutzung personenbezogener Daten unabhängig von einer Einwilligung des Betroffenen zulässig, wenn dieses durch das BDSG oder eine andere Vorschrift erlaubt ist. Im vorliegenden Fall sei hier eine Übermittlung und Speicherung von Daten zur Erfüllung des Geschäftszwecks des Bewertungsportals www.spickmich.de zulässig, weil die Daten aus einer allgemein zugänglichen Quelle stammen und weil ein schutzwürdiges Interesse gegenüber dem Ausschluss der Verbreitung überwiegt.

Fazit
Das Oberlandesgericht Köln wendet sachlich und souverän allgemeine Grundsätze des Äußerungsrechts an und lässt sich nicht davon irritieren, dass das Internet durch Bewertungsportale nunmehr Schülern, Studenten und zukünftig wohl vielen anderen Gruppen von Bürgen eine gewisse Macht und Kontrollfunktion durch Bewertung der Qualität von Dienstleistungen und Institutionen ermöglicht. Wenngleich diese Entwicklung auch Probleme zeitigen wird, werden Bewertungsportale äußerungsrechtlich nicht einzugrenzen sein, sofern es sich um wahre Tatsachenbehauptungen oder um Tatsachenbehauptungen und Bewertungen handelt, die nicht beispielsweise durch Schmähkritik oder Verletzung der Intimsphäre das Persönlichkeitsrecht des Bewerteten verletzten.

Urteil vom: 27.11.2007 - Aktenzeichen 15 U 142/07