Neues von PoliScan Speed – fehlende Plausibilität des Messvorgangs

21.07.2009 2806 Mal gelesen Autor: Gordon Kirchmann
Ferienzeit ist zugleich die Hauptarbeitszeit für Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte. Dabei macht PoliScan Speed der Firma Vitronic keine Ausnahme.
Wenn man bedenkt, dass in Mannheim innerhalb von 2 ½ Monaten ungefähr 18.000 Verkehrssverstöße mittels PoliScan Speed - außerhalb der Ferienzeit - registriert worden sind, dann kann man sich vorstellen, was bei hochfrequentierten Bundesautobahnen (BAB) in der Hauptreisezeit zu erwarten ist - mit Ausnahme der Staustrecken natürlich.
 
Inzwischen sind einige Verfahren aus den Zeiträumen Januar / Februar und März 2009 bei den zuständigen Gerichten angekommen.
Die entsprechenden Bußgeldbescheide wurden mit dem Einspruch angefochten. Die Gerichte müssen sich nunmehr damit befassen, ob das Messgerät PoliScan Speed Messfehler aufweist oder nicht.
 
Grundsätzlich haben die Betroffenen zunächst einmal die "schlechteren Karten". Wenn Sie als Betroffene / Betroffener eindeutig auf dem Messbild zu identifizieren sind, dann müssen Sie die technische Messung als solche angreifen, wenn Sie das Messergebnis anzweifeln.
Dabei ist zu beachten, dass als erstes im Rahmen der Akteneinsicht, das vollständige Messbild vorgelegt werden muss.
 
Auf dem Messbild muss das gemessene Fahrzeug zu sehen sein, auf welchem ein so genannter Auswerterahmen projiziert worden ist.
In dem Auswerterahmen dürfen sich keine anderen (beweglichen) Objekte, außer dem gemessenen Fahrzeug, befinden. Der Rahmen muss entweder ein Vorderrad oder aber das Kfz-Kennzeichen erfassen. Ferner muss sich der untere Rahmen der Auswertehilfe unterhalb der Vorderräder befinden.
Das zumindest sind die Vorgaben, die durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) vorgegeben sind.
 
Und darin liegt die Schwierigkeit für den Betroffenen!
Denn mit einem Beweisantrag, dass die Messung fehlerhaft verlaufen ist, kommt man hier nicht mehr weiter. Auch ein Beweisantrag, welcher die Positionierung der Auswertehilfe, des Auswerterahmens anzweifelt, hilft nicht weiter. Solche Anträge werden oder können - je nach Sachkunde des jeweiligen Gerichts - als so genannte Ausforschungsbeweise abgelehnt.
Sofern die Beweisanträge die oben genannten Voraussetzungen für das Zustandekommen einer ordnungsgemäßen Messung betreffen, kann dem Betroffenen sogar entgegengehalten werden, dass das Messbild die Vermutung der Richtigkeit in sich trage, weil die Einhaltung der Messvorgaben der PTB dokumentiert sind und die Beweisaufnahme keine Überprüfung der Messungen durch die PTB ermöglichen soll (technische Revisionsinstanz).
 
Deshalb ist es für den Betroffenen wichtig zu wissen, wo genau er ansetzen muss, um die Messung in Zweifel zu ziehen. Dieser Ansatzpunkt ist folgender:
 
Bei der Geschwindigkeitsberechnung wird ermittelt, welche Position das Fahrzeug unter Beibehaltung seiner ermittelten Geschwindigkeit und unter Beibehaltung seiner Fahrtrichtung zum Zeitpunkt des Auslösens des Messfotos inne haben wird.
 
Der technisch kundige Verteidiger wird unter Berücksichtigung dieser technischen Besonderheit des Messgerätes PoliScan Speed wissen, wie nun die Verteidigung des jeweiligen Betroffenen aufzubauen ist.
Dabei muss den Betroffenen jedoch eines klar sein:
 
Ohne Sachverständigengutachten in der Hauptverhandlung geht es nicht!
 
Denn der Richter selbst hat nicht die ausreichende Kenntnis von der Messtechnik.
 
Rechtsanwalt Kirchmann hat das Messverfahren PoliScan Speed inzwischen zu seinem Haupt- und Interessensgebiet gemacht. Im Rahmen seiner Verteidigungen in einer Vielzahl abgeschlossener und laufender Mandate hat er sich technische Kenntnisse zu diesem Messgerät angeeignet, die sonst nur bei technischen Sachverständigen zu finden sind. Aber gerade das ist der Grund, weshalb die Verteidigungen in einer Vielzahl der Fälle für den Mandanten positiv verlaufen.
 
Haben Sie Fragen, wie bei den Rechtsanwälten Stüwe & Kirchmann gegen Messungen mittels PoliScan Speed der Firma Vitronic verteidigt wird, dann rufen Sie uns an bzw. senden Sie uns eine Email:
 
Rechtsanwälte
Stüwe & Kirchmann
Goethestraße 11
42489 Wülfrath
Tel.: 02058 . 17 99 214
Fax: 02058 . 17 99 215
 
Wir verteidigen deutschlandweit. Gerne wickeln wir das Mandat in allen Besprechungen per Email und Telephon ab.
 
Noch ein genereller Hinweis:
Es liegt uns fern Versicherungen zu verkaufen. ABER:
Eine Vielzahl von Bußgeldbescheiden müssen von den jeweiligen Betroffenen hingenommen werden, weil die anfallenden Anwalts-, Gerichts- und ggf. Sachverständigenkosten entweder finanziell nicht getragen werden können oder außerhalb der Verhältnismäßigkeit zur angedrohten Buße / Fahrverbot stehen.
In der heutigen Zeit sollte jedoch unseres Erachtens keiner mehr - zumindest diejenigen nicht, die auf eine Fahrerlaubnis angewiesen sind, um an den Arbeitsplatz zu kommen - ohne Verkehrsrechtsschutzversicherung einen Pkw / Lkw im Straßenverkehr bewegen.
Die Rechtsschutzversicherung kommt nicht nur für die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten auf, sondern muss auch anfallende Sachverständigenkosten tragen (§ 5 I f aa) ARB).
 
Wir raten daher dringend an, über den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung für Verkehr nachzudenken.
 
Wir beraten Sie diesbezüglich NICHT und geben auch keine Empfehlungen hinsichtlich irgendwelcher Versicherungen!!
 
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Stüwe & Kirchmann
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