Impfpflicht am Arbeitsplatz: Darf der Arbeitgeber das verlangen?

12.03.2022 1046 Mal gelesen Autor: Hermann Kaufmann
Impfpflicht am Arbeitsplatz. Dürfen Arbeitgeber im Unternehmen eine Impfung verlangen? Einrichtungsbezogene Impfpflicht für Gesundheitsberufe?

Impfpflicht im Betrieb

Die Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bezüglich der Corona-Impfung und die Folgen bei Nichteinhaltung im Überblick

 

Ab dem 15.03.2022 gilt in Deutschland eine berufsbezogene Impfpflicht für die Gesundheitsberufe, da die Infektionszahlen und Hospitalisierungsinzidenzen immer noch sehr hoch sind.

Über eine allgemeine Impfpflicht und ihre Ausgestaltung wird momentan noch diskutiert, Stand heute (10.03.2022) gibt es sie nicht.

Was Arbeitgeber von ihren Beschäftigten verlangen dürfen und was nicht, erklärt dieser Artikel.

 

Dürfen Arbeitgeber eine Impfung verlangen?

Bis dato hat der deutsche Gesetzgeber noch keine allgemeine Impfpflicht für das Coronavirus vorgeschrieben; es gibt nur das Recht auf eine Schutzimpfung. Jedoch haben sich Bundestag und Bundesrat auf eine einrichtungsbezogene Impfpflicht im Infektionsschutzgesetz (IfSG) für die Gesundheitsberufe (Personen, die in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Behinderteneinrichtungen, Arztpraxen, bei Rettungsdiensten oder in Entbindungseinrichtungen etc.) geeinigt. Diese gilt ab dem 15.03.2022. 

Beschäftigte, die in eben genannten Gesundheitsberufen arbeiten, haben ihrem Arbeitgeber bis spätestens 15.03.2022 einen Genesenen- oder Impfnachweis vorzulegen. Für Personen, die sich gesundheitsbedingt nicht impfen lassen können, kann ein ärztliches Attest ausgestellt werden. Dieses muss dann dem Arbeitgeber vorgelegt werden, § 20a Abs. 2 S. 1 IfSG.

Das Gesetz sieht jedoch keine Sanktionen vor, falls man nicht geimpft ist und es ergehen auch keine unmittelbaren arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer zwar ohne Angabe von Gründen (ordentlich) kündigen, jedoch kann man sich regelmäßig gut dagegen wehren (wir helfen Ihnen auch dabei!).

 

Die Beschäftigten, die in seinem Betrieb die entsprechenden Nachweise nicht vorgelegt haben, hat der Arbeitgeber  unverzüglich ab dem 16.03.2022 beim zuständigen Gesundheitsamt zu melden, § 20a Abs. 2 S. 2 IfSG. Das Gesundheitsamt kann dann (nennt man ,,Ermessen") nach einem zweistufigen Verwaltungsverfahren den Betroffenen gegenüber ein konkretes Betretungsverbot aussprechen, § 20a Abs. 5 S. 3 IfSG (mit dem Erlass dieser Verbote wird nicht vor Mai 2022 gerechnet). Die Betroffenen können ihre Betriebsstätte dann nicht mehr betreten und ihre Arbeitsleistung nicht mehr erbringen. Sie sind indes anzuhören und dürfen während der Dauer des Verfahrens weiterhin ihrer Tätigkeit nachgehen. Im Rahmen des Eilrechtsschutzes ist es möglich vorläufigen Rechtsschutz zu erlangen

Beschäftigt der Arbeitgeber trotzden diese Personen, so riskiert er finanzielle Sanktionen.

Ab dem 16.03.2022 muss jeder, der eine neue Arbeitsstelle in einem Gesundheitsberuf antritt, vor Beginn der Tätigkeit den Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, § 20a Abs. 3 S. 1 IfSG. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, ergeht automatisch ein Beschäftigungs- und Tätigkeitsverbot, § 20a Abs. 3 S. 4 und 5 IfSG.

In anderen Bereichen außerhalb der Gesundheitsberufe darf der Arbeitgeber nicht verlangen, dass sich seine Arbeitnehmer impfen lassen, aber es gilt nach wie vor die 3G-Regel für das Arbeitsverhältnis. Den Beschäftigten kann demnach auch kein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot auferlegt werden; auch nicht intern vom Arbeitgeber. Das würde gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstoßen.

 

Haben Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch über den Impfstatus ihrer Beschäftigten?

Nach dem neuen Infektionsschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Daten zu erheben, die zur Kontrolle des 3G-Nachweises (getestet, geimpft oder genesen) seiner Beschäftigten erforderlich sind. Den Impfstatus darf er allerdings nicht abfragen.

 

Seit dem 10.09.2021 besteht indes eine Auskunftspflicht bezüglich des Impf- oder Genesenen-Status für bestimmte Branchen, § 36 Abs. 3 IfSG. Von dieser Regelung sind  Beschäftigte in Schulen, Kitas, Heimen, Ferienlagern, stationären Einrichtungen zur Betreuung von älteren, behinderten oder pflegebedürftigen Menschen, Obdachlosenheimen, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern, sonstige Massenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten betroffen.

 

Bis zum 19.03.2022 dürfen Arbeitgeber in den eben genannten Einrichtungen bzw. Unternehmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 Daten zum Impf- und Serostatus der Beschäftigten unabhängig vom Bestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite verarbeiten. 

 

In allen anderen Bereichen folgt weiterhin aus der 3G-Regelung nicht das Recht, den Impfstatus abzufragen. Wird der Nachweis kontrolliert und der Beschäftigte verrät dem Arbeitgeber freiwillig seinen Impfstatus, so darf der Arbeitgeber diese Daten auch verarbeiten und zum Beispiel sein Schutzkonzept anpassen.

 

Dokumentationspflichten für Arbeitgeber und Folgen bei Nichteinhaltung

Vom 24.11.2021 bis zum 19.03.2022 gelten die 3G-Nachweise am Arbeitsplatz, d.h. ein Arbeitnehmer darf seine Betriebsstätte nur unter Vorlage eines Impf-, Test- oder Genesenennachweises betreten. Arbeitgeber müssen Impfpässe, analoge und digitale Impfzertifikate und Genesenennachweise (auf Deutsch, Englisch, Französich, Italienisch oder Spanisch) akzeptieren. 

Den Arbeitgebern trifft eine Kontrollpflicht bezüglich der Nachweise, sie dürfen aber nicht fragen, ob ihre Arbeitnehmer geimpft oder genesen sind. Beschäftigte, die ihren Impfstatus nicht preisgeben wollen, müssen genauso wie Ungeimpfte oder Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können einen negativen Testnachweis vorlegen.

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung schreibt den Arbeitgebern obligatorisch vor, jedem Beschäftigten zwei Tests pro Woche zur Verfügung zu stellen. Ungeimpfte und Nicht-Genesene, die fünf Tage pro Woche zur Arbeit erscheinen möchten, müssen die übrigen Tests selbst bezahlen.

Da die Tests  von der bezahlten Arbeitszeit ausgenommen sind, müssen sich die Arbeitnehmer vor Arbeitsantritt testen. Für solche Beschäftigte, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren, ist eine Testung ohnehin verpflichtend, da die 3G-Regel auch dort gilt.

Um eine Kontrolle durch die Behörden zu bestehen, müssen Arbeitgeber die Nachweise täglich dokumentieren. Sie müssen festhalten wann und welchen Nachweis sie gesehen haben. Geimpfte und Genesene müssen ihren Status nicht täglich nachweisen, allerdings sollten Sie als Arbeitgeber das Datum der letzten Impfung bzw. das Ablaufdatum des Genesenenstatuses dokumentieren.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht darf nur ein begrenzter Kreis von Personen Zugang zu den Gesundheitsdaten haben, da diese Daten besonders schützenswert sind (zu vergleichen mit Personalakten). Sie dürfen eine Kontrollperson damit beauftragen, eine Liste mit Namen zu führen, bei der ein Haken gesetzt wird, wenn der Nachweis erbracht wurde; die Liste darf aber nicht öffentlich zugänglich sein. Auch ein Vermerk in der Personalakte ist möglich, aber dieser Vermerk muss regelmäßig nach 6 Monaten gelöscht werden.

Weigern sich Beschäftigte, ihren Nachweis zu erbringen, dürfen sie die Arbeitsstätte nicht betreten. Ist auch das Homeoffice aus betrieblichen Gründen nicht möglich, dann dürfen sie als Arbeitgeber den Beschäftigten nach Hause schicken, abmahnen und nach wiederholter Abmahnung auch fristlos kündigen. Auch das gehalt müssen Sie dann nicht zahlen.

Behörden überprüfen die Kontrollpflicht in Unternehmen stichprobenartig und können bei Verstößen Bußgelder gegen den Arbeitgeber nach dem Infektionsschutzgesetz in Höhe von bis zu 25.000 Euro verhängen.

 

Wenn Sie wissen möchten, wie Sie sich als Arbeitgeber zu verhalten haben, wenn Ihre Angestellten einen gefälschten Coronatest oder Impfausweis vorlegen, dann schauen Sie sich hierzu noch diese Artikel an: 

https://www.anwalt24.de/fachartikel/arbeitsrecht/56444 

https://www.anwalt24.de/fachartikel/arbeitsrecht/56435 

 

Haben Sie Fragen zur Impfpflicht in Unternehmen?

Befürchten Sie ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot oder haben Sie Fragen zu den Kontrollpflichten in Unternehmen, dann rufen Sie uns gerne in unserer Kanzlei unter der 04202 / 6 38 37 0 an oder schreiben Sie uns eine Nachricht. Wir kümmern uns um Ihr Anliegen und bestreiten für Sie den Rechtsweg!

 

Dieser Artikel dient lediglich zu Informationszwecken und lässt keine individuelle anwaltliche Beratung entbehren!

 

Quellen

https://www.arbeitskammer.de/aktuelles/fragen-rund-um-corona/arbeitsrechtliche-fragen-zu-corona-und-impfung/#c6229 

 

https://www.dgb.de/themen/ co 986b431a-8c8e-11eb-980b-001a4a160123 

 

https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/impfpflicht-antraege-101.html 

 

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__//*[@attr_id='bgbl121s4906.pdf']__1646904672667 

 

https://rechtsanwaltkaufmann.de/oeffentliches-recht/impfpflicht-am-arbeitsplatz-duerfen-arbeitgeber-eine-impfung-verlangen