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§ 67 JWMG
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 9 – Straf- und Bußgeldvorschriften

Titel: Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: JWMG
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 67 JWMG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 Wildtiere oder sonstige Gegenstände einer der dort genannten Stellen nicht unverzüglich abliefert oder ihr den Besitz oder Gewahrsam nicht unverzüglich anzeigt oder entgegen § 10 Absatz 3 Satz 4 mehr Jagdausübungsberechtigte zulässt, als nach dieser Vorschrift zugelassen werden dürfen,

  2. 2.

    auf vollständig eingefriedeten Grundflächen die Jagd entgegen einer durch Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 5 vorgeschriebenen Beschränkung ausübt,

  3. 3.

    entgegen § 13 Absatz 6 Satz 2 in Gebäuden, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, jagt,

  4. 4.

    entgegen § 13 Absatz 6 Satz 4 als Grundstückseigentümer oder Grundstückeigentümerin oder nutzungsberechtigte Person Wildtiere nicht herausgibt,

  5. 5.

    in befriedeten Bezirken die Jagd ausübt oder dort einer Beschränkung der Jagd (§ 13) zuwiderhandelt,

  6. 6.

    den Abschluss, die Änderung oder Aufhebung eines Jagdpachtvertrages nicht innerhalb der Frist des § 18 Absatz 1 anzeigt,

  7. 7.

    auf Grund eines nach § 20 Absatz 1 nichtigen Jagdpachtvertrages oder entgegen § 18 Absatz 3 die Jagd ausübt,

  8. 8.

    als Jagdgast entgegen § 25 Absatz 3 die Jagd ausübt,

  9. 9.

    entgegen § 30 Absatz 3 eine Jagdeinrichtung betritt,

  10. 10.
  11. 11.

    entgegen § 32 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 Fallen verwendet oder unter Missachtung des § 32 Absatz 3 Totfangfallen aufstellt,

  12. 12.

    entgegen § 33 Absatz 2 oder 3 füttert,

  13. 13.

    einen Abschussplan entgegen § 35 Absatz 5 Satz 1 nicht erfüllt,

  14. 14.

    den Vorschriften des § 37 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 2, § 40 oder § 51 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,

  15. 15.

    es entgegen § 39 Absatz 2 unterlässt, das Überwechseln von krankgeschossenen, schwerkranken oder aus sonstigen Gründen schwer verletzten Wildtieren der jagdausübungsberechtigten Person des Nachbarreviers oder deren Vertreterin oder Vertreter unverzüglich zu melden, oder mitgenommene Wildtiere der jagdausübungsberechtigten Person des Nachbarreviers nicht unverzüglich abliefert,

  16. 16.

    als jagdausübungsberechtigte Person, Wildtierschützerin oder Wildtierschützer entgegen § 49 Absatz 1 oder 2 und ohne sonstige Befugnis Hunde oder Katzen tötet,

  17. 17.

    das berechtigte Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen oder Fangen von Wildtieren behindert,

  18. 18.

    zum Verscheuchen von Wildtieren Mittel anwendet, durch die Wildtiere verletzt oder gefährdet werden (§ 52 Absatz 2),

  19. 19.

    den Vorschriften des § 56 Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch Jagdschaden anrichtet.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 4 Absatz 4 als die ein Fahrzeug führende Person Schalenwild an- oder überfährt und dies nicht unverzüglich einer der in § 4 Absatz 3 genannten Stellen anzeigt,

  2. 2.

    entgegen einer vollziehbaren Anordnung der unteren Jagdbehörde gemäß § 10 Absatz 3 Satz 3 oder gemäß § 25 Absatz 2 die Jagd ausübt,

  3. 3.

    den Vorschriften des § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 7, 13 oder 16 zuwiderhandelt,

  4. 4.

    gegen die Vorschriften des § 33 Absatz 4 verstößt,

  5. 5.

    entgegen § 33 Absatz 3 Satz 2 die Jagd ausübt,

  6. 6.

    Wildtiere, die nur im Rahmen eines Abschussplans bejagt werden dürfen, erlegt, bevor der Abschussplan festgesetzt ist, oder den Abschussplan überschreitet (§ 35 Absatz 4),

  7. 7.

    entgegen § 35 Absatz 6 Satz 1 die Streckenliste nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig der unteren Jagdbehörde übermittelt,

  8. 8.

    entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 35 Absatz 6 Satz 2 einer Abschussmelde- oder Vorlagepflicht nicht nachkommt,

  9. 9.

    entgegen § 38 Absatz 3 Satz 1 geeignete Jagdhunde nicht mitführt oder verwendet oder entgegen § 38 Absatz 3 Satz 2 bei sonstigen Nachsuchen nicht bereithält oder den Umständen entsprechend einsetzt,

  10. 10.

    außerhalb einer befugten Jagdausübung Hunde in einem nicht befriedeten Gebiet außerhalb seiner Einwirkungsmöglichkeit frei laufen lässt,

  11. 11.

    die Jagd ausübt, obwohl ihm die Jagdausübung verboten ist (§ 69),

  12. 12.

    entgegen § 41 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Wildtiere nicht mit der Jagd verschont,

  13. 13.

    gegen die Vorschrift des § 42 Absatz 6 verstößt,

  14. 14.

    entgegen § 50 Absatz 1 das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens einer Tierseuche bei Wildtieren nicht unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigt oder entgegen § 50 Absatz 2 nicht unverzüglich die genannten Wildtiere der Untersuchung zuführt,

  15. 15.

    einer Anordnung nach § 51 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt und unbefugt während bekanntgemachter Notzeiten die in der Anordnung bezeichneten Gebiete außerhalb von Straßen oder Wegen betritt oder dort einen Leinenzwang nicht einhält oder wer in Gebieten, für die eine Notzeit bekanntgemacht ist, entgegen § 51 Absatz 3 Satz 4 die Jagd während der Notzeit ausübt,

  16. 16.

    einer Anordnung nach § 51 Absatz 5 zuwiderhandelt,

  17. 17.

    einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahrlässig entgegen § 41 Absatz 3 ein Elterntier bejagt, soweit dieser Verstoß nicht bereits nach § 66 Absatz 2 strafbar ist.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(5) Zuständige Verwaltungsbehörde (§ 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz und dem Bundesjagdgesetz ist die untere Jagdbehörde.