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§ 39 JWMG
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 5 – Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

Titel: Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: JWMG
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 39 JWMG – Wildfolge

(1) Ein krankgeschossenes, schwerkrankes oder aus sonstigen Gründen schwer verletztes Wildtier, das in ein fremdes Jagdrevier wechselt, darf verfolgt werden, um es vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren (Wildfolge), wenn die Wildfolge mit der jagdausübungsberechtigten Person dieses Jagdreviers schriftlich vereinbart worden ist. Die Vereinbarung muss die Wildfolge zumindest nach Maßgabe des Absatzes 2 Nummer 1 bis 5 erlauben.

(2) Wenn eine schriftliche Vereinbarung nach Absatz 1 nicht besteht, darf die Wildfolge nach folgender Maßgabe ausgeübt werden:

  1. 1.

    Wechselt ein krankgeschossenes, schwerkrankes oder aus sonstigen Gründen schwer verletztes Wildtier über die Grenze des Jagdreviers und ist es für einen sicheren Schuss erreichbar, ist es von der zur Jagdausübung befugten Person von ihrem Jagdrevier aus zu erlegen und am Erlegungsort zu versorgen. Wildtiere sind auch zu versorgen, wenn sie in Sichtweite im Nachbarrevier verenden.

  2. 2.

    Wildtiere darf die zur Jagdausübung befugte Person sicherstellen, muss sie aber unverzüglich der Reviernachbarin oder dem Reviernachbarn abliefern.

  3. 3.

    Das Erlegen von Wildtieren im benachbarten Revier ist der dort jagdausübungsberechtigten Person oder deren Vertretung durch die das Wildtier erlegende Person unverzüglich zu melden.

  4. 4.

    Wechselt ein krankgeschossenes, schwerkrankes oder aus sonstigen Gründen schwer verletztes Wildtier über die Grenze des Jagdreviers und ist es für einen sicheren Schuss nicht erreichbar, hat die zur Jagdausübung befugte Person die Stelle des Überwechselns, gegebenenfalls den Anschuss nach Möglichkeit kenntlich zu machen. Die jagdausübungsberechtigte Person des Nachbarreviers oder deren Vertretungsperson ist unverzüglich zu benachrichtigen. Für die Nachsuche hat sich die zur Jagdausübung befugte Person oder eine mit den Vorgängen vertraute Person zur Verfügung zu stellen. Kann nur durch sofortige Aufnahme oder Weiterführung der Nachsuche mit einem geeigneten Jagdhund ein krankgeschossenes, schwerkrankes oder aus sonstigen Gründen schwer verletztes Wildtier vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden bewahrt werden, darf die zur Jagdausübung befugte Person Nachbarreviere für die Nachsuche mit geeigneten Jagdwaffen betreten, wenn sie die jeweiligen jagdausübungsberechtigten Personen zuvor nicht oder nicht unverzüglich benachrichtigt hat. Nach Beendigung der Nachsuche sind letztere unverzüglich zu benachrichtigen.

  5. 5.

    Zum Zwecke der Wildfolge dürfen anerkannte Nachsuchegespanne ohne Zustimmung der jagdausübungsberechtigten Personen des angrenzenden Reviers die Reviergrenzen unter Mitführung geeigneter Jagdwaffen sowie in Begleitung einer weiteren zur Nachsuche ausgerüsteten Person, die Inhaberin eines Jagdscheins ist und ebenfalls geeignete Jagdwaffen führen darf, überschreiten, die Wildtiere erlegen und versorgen. Nach Beendigung der Nachsuche sind die jagdausübungsberechtigten Personen unverzüglich zu benachrichtigen.

(3) Ein erlegtes Wildtier, das der Abschussplanung unterliegt, ist auf den Abschussplan derjenigen Person anzurechnen, in deren Revier das Wildtier angeschossen wurde.

(4) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und wirksamen Durchführung der Wildfolge durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Anerkennung der Nachsuchegespanne und deren Voraussetzungen zu treffen.

(5) Das Überjagen von Hunden auf angrenzende Jagdreviere ist von den jagdausübungsberechtigten Personen der angrenzenden Jagdreviere bei bis zu drei auf derselben Grundfläche durchgeführten Bewegungsjagden im Jagdjahr zu dulden, wenn ihnen die Durchführung der Bewegungsjagd spätestens 48 Stunden vor Beginn angekündigt wurde. Wenn es die jagdausübungsberechtigte Person des angrenzenden Jagdreviers verlangt, dürfen die auf der Bewegungsjagd eingesetzten Jagdhunde nur mit einem Mindestabstand von 200 Metern zur Reviergrenze geschnallt werden.