§ 40 JWMG
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Abschnitt 5 – Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung
§ 40 JWMG – Örtliche Verbote
An Orten, an denen die Jagdausübung nach den Umständen des Einzelfalles die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf die Jagd nicht ausgeübt werden.