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§ 4 JWMG
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: JWMG
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 4 JWMG – Anzeige- und Ablieferungspflichten

(1) Trifft die jagdausübungsberechtigte Person kranke, verletzte oder verendete Wildtiere an, deren Arten nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes streng geschützt sind, hat sie dies der unteren Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die untere Jagdbehörde kann von der jagdausübungsberechtigten Person verlangen, dass diese ihr tot aufgefundene Wildtiere, deren Arten dem Schutzmanagement unterliegen und an denen nach § 3 Absatz 6 ein Aneignungsrecht besteht, für einen angemessenen Zeitraum und gegen angemessene Entschädigung überlässt, soweit dies zu Lehr-, Wissenschafts- und Forschungszwecken erforderlich ist.

(3) Erlangt eine Person an Orten, an denen sie zur Ausübung der Jagd nicht berechtigt ist, Besitz oder Gewahrsam an lebenden oder verendeten Wildtieren oder an sonstigen Gegenständen im Sinne des § 3 Absatz 6 Satz 1, hat sie diese unverzüglich entweder der jagdausübungsberechtigten Person, der Gemeindebehörde oder nächsten Polizeidienststelle abzuliefern oder anzuzeigen. Die nach Satz 1 befasste Behörde hat die Anzeige unverzüglich an die am Fundort jagdausübungsberechtigte Person weiterzuleiten und ihr die abgelieferten Gegenstände zur Verfügung zu stellen, soweit ein Aneignungsrecht besteht; bei Wildtieren der dem Schutzmanagement unterliegenden Arten gibt sie die Gegenstände an die zuständige Naturschutzbehörde ab, soweit kein Aneignungsrecht besteht. Besteht die Gefahr des Verderbs, sind die Gegenstände im Interesse der jagdausübungsberechtigten Person zu verwerten. Ist die jagdausübungsberechtigte Person nicht festzustellen, entscheidet die Behörde über den Verbleib der Gegenstände, deren Verwertung und Erlös.

(4) Zur Anzeige nach Absatz 3 Satz 1 sind auch die Personen, die ein Fahrzeug führen, verpflichtet, wenn sie Schalenwild an- oder überfahren oder Besitz oder Gewahrsam an angefahrenem oder überfahrenem Schalenwild erlangen. Das weitere behördliche Verfahren richtet sich nach Absatz 3 Satz 2 bis 4.