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§ 31 JWMG
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 5 – Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

Titel: Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: JWMG
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 31 JWMG – Sachliche Verbote

(1) Verboten ist im Rahmen der Jagdausübung,

  1. 1.

    ohne eine innerhalb der zurückliegenden 12 Monate unternommene Übung in der Schießfertigkeit an Bewegungsjagden teilzunehmen oder mit Schrot auf Vögel zu schießen,

  2. 2.

    mit Schrot auf Schalenwild zu schießen, ausgenommen ist der Fangschuss,

  3. 3.

    auf Wildtiere mit Bolzen oder Pfeilen, Posten oder gehacktem Blei zu schießen,

  4. 4.

    Schalenwild mit Munition, deren Inhaltsstoffe ein nachgewiesenes Risiko für eine Gefährdung der Gesundheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei Verzehr des Wildbrets besitzen, zu erlegen, ausgenommen ist der Fangschuss,

  5. 5.

    mit Bleischrot die Jagd an und über Gewässern auszuüben,

  6. 6.

    mit Schrot in Vogelgruppen zu schießen, es sei denn, eine Verletzung von Vögeln durch Randschrote ist nach dem gewöhnlichen Geschehensablauf nicht zu erwarten,

  7. 7.
    1. a)

      auf Rehwild mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 Meter (E 100) weniger als 1.000 Joule beträgt; ausgenommen ist der Fangschuss,

    2. b)

      auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 Meter (E 100) von mindestens 2.000 Joule haben; ausgenommen ist der Fangschuss,

    3. c)

      auf Wildtiere mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als fünf Patronen geladen sind, zu schießen,

    4. d)

      auf Wildtiere mit Pistolen oder Revolvern zu schießen; ausgenommen ist die Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt, sowie die Bau- und Fallenjagd, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 100 Joule beträgt,

  8. 8.

    die Bewegungsjagd bei Nacht oder, wenn Wildtiere durch besondere Umstände großflächig einer stark erhöhten Verletzungsgefahr ausgesetzt sind oder diese, mit Ausnahme des Kreisens oder der Erntejagd im Offenland, zwischen 1. Februar und 30. September, es sei denn dies ist zur Bekämpfung von Tierseuchen geboten, auszuüben;

  9. 9.

    Schalenwild sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; ausgenommen von dem Verbot ist das Erlegen von Schwarzwild und in der Zeit nach Sonnenuntergang bis 22 Uhr das Erlegen von weiblichem Rotwild und Rotwildkälbern,

  10. 10.
    1. a)

      Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wildtieren zu verwenden sowie zur Nachtzeit an künstlichen Lichtquellen Federwild zu fangen,

    2. b)

      Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie lebende Lockvögel bei der Jagd auf Federwild zu verwenden,

  11. 11.

    Saufänge, Fang- oder Fallgruben anzulegen,

  12. 12.

    Schlingen jeder Art, in denen sich ein Wildtier fangen kann, aufzustellen,

  13. 13.

    Selbstschussgeräte zu verwenden,

  14. 14.

    Wildtiere aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder fahrenden Wasserfahrzeugen zu erlegen; das Verbot umfasst nicht das Erlegen von Wildtieren aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der unteren Jagdbehörde,

  15. 15.

    die Hetzjagd auf gesunde Wildtiere auszuüben,

  16. 16.

    Wildtiere zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden,

  17. 17.

    die Baujagd mit einem Hund am Naturbau auszuüben, es sei denn, sie ist erforderlich, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren,

  18. 18.

    Arzneimittel, natürliche und synthetische Lockmittel, die aufgrund ihrer Inhaltsstoffe die Gesundheit von Wildtieren oder Menschen gefährden können, sowie Lockmittel, die Tierseuchen verbreiten können, an Wildtiere zu verabreichen oder auszubringen.

(2) Die in Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a und b vorgeschriebenen Energiewerte und Mindestkaliber können unterschritten werden, wenn von einem staatlichen oder staatlich anerkannten Fachinstitut die Verwendbarkeit der Munition für bestimmte jagdliche Zwecke und die tierschutzgerechte Tötungswirkung bestätigt wird. Auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition sind das Fachinstitut, das die Prüfung vorgenommen hat, sowie der Verwendungszweck anzugeben.

(3) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, die Verbote des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu erweitern oder einzuschränken, soweit dies aus besonderen Gründen erforderlich ist, insbesondere aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung, zur Vermeidung erheblicher land-, forst- und fischereiwirtschaftlicher Schäden, zur Abwehr von Gefahren für Leib oder Leben von Menschen oder für erhebliche Sachwerte, zum Schutz der Wildtiere, aus Gründen des Tierschutzes, zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken oder bei Störung des biologischen Gleichgewichts. Unter den gleichen Voraussetzungen können die Verbote auch durch Einzelanordnung der obersten Jagdbehörde eingeschränkt und Ausnahmen zugelassen werden. Einschränkungen und Ausnahmen sind nur unter Beachtung der Vorgaben des § 9 zulässig.

(4) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für bestimmte Einzelanordnungen nach Absatz 3 Satz 2 auf die oberen oder unteren Jagdbehörden zu übertragen.

(5) Die untere Jagdbehörde kann aus besonderen Gründen im Sinne des Absatzes 3 unter Beachtung der Vorgaben des § 9 Ausnahmen zulassen von den Verboten des Absatzes 1 Nummer 9.