Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 10 JWMG
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 2 – Jagdbezirke

Titel: Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: JWMG
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 10 JWMG – Eigenjagdbezirke

(1) Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von mindestens 75 Hektar, die im Eigentum ein und derselben Person oder Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk.

(2) Die Landesgrenze unterbricht den Zusammenhang von Grundflächen, die nach Absatz 1 einen Eigenjagdbezirk bilden, nicht. Für den im Land Baden-Württemberg liegenden Teil eines Eigenjagdbezirks gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.

(3) Ist eine Personenmehrheit oder eine juristische Person Eigentümerin oder Nutznießerin eines Eigenjagdbezirks und wird die Jagd weder durch Verpachtung noch durch mit der Jagd beauftragte Personen oder durch anerkannte Wildtierschützerinnen oder Wildtierschützer ausgeübt, ist jagdausübungsberechtigt diejenige Person, die von der verfügungsberechtigten Person der unteren Jagdbehörde benannt wird. Die untere Jagdbehörde kann der verfügungsberechtigten Person hierzu eine angemessene Frist setzen. Wird innerhalb der Frist keine geeignete Person benannt, kann die untere Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Anordnungen auf Kosten der verfügungsberechtigten Person treffen. Als jagdausübungsberechtigte Personen dürfen auf Jagdbezirken bis zu 250 Hektar nicht mehr als drei Personen und für jede weitere angefangene 100 Hektar je eine weitere Person zugelassen werden.

(4) Der Eigentümer oder die Eigentümerin eines Eigenjagdbezirks kann mit Zustimmung der Jagdgenossenschaft eines angrenzenden gemeinschaftlichen Jagdbezirks für den Zeitraum der gesetzlichen Mindestpachtdauer gegenüber der unteren Jagdbehörde auf die Selbständigkeit des Eigenjagdbezirks verzichten; in diesem Fall wird der Eigenjagdbezirk für den Zeitraum der gesetzlichen Mindestpachtdauer Bestandteil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, sofern die untere Jagdbehörde dies im Hinblick auf Erfordernisse der Jagdpflege nicht ablehnt.

(5) Die oberste Jagdbehörde kann durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Erklärung von vollständig eingefriedeten oder an der Bundesgrenze liegenden zusammenhängenden Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von weniger als 75 Hektar zu Eigenjagdbezirken erlassen und die Jagdausübung in diesen Bezirken abweichend regeln.