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§ 18 JWMG
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 3 – Beteiligung Dritter an der Jagd

Titel: Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: JWMG
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 18 JWMG – Anzeige von Jagdpachtverträgen

(1) Die verpachtende Person hat der unteren Jagdbehörde den Abschluss des Jagdpachtvertrages unter Vorlage der Vertragsurkunde innerhalb eines Monats anzuzeigen. Dies gilt auch für die Aufhebung und jede Änderung des Pachtvertrages.

(2) Die untere Jagdbehörde kann den Jagdpachtvertrag binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden, wenn die Vorschriften über die Pachtdauer nicht beachtet sind oder zu erwarten ist, dass durch ein vertragsgemäßes Verhalten die Vorschriften des § 3 Absatz 1 Satz 2 verletzt werden oder eine den Erfordernissen der Jagdpflege entsprechende Jagdausübung nicht gewährleistet ist. Mit der Beanstandung sind die Vertragsparteien aufzufordern, den Jagdpachtvertrag binnen einer Frist von mindestens drei Wochen nach Zustellung des Beanstandungsbescheides aufzuheben oder in bestimmter Weise zu ändern. Kommen die Vertragsparteien dieser Aufforderung nicht nach, gilt der Jagdpachtvertrag mit Ablauf der Frist als aufgehoben, sofern nicht eine Vertragspartei innerhalb der Frist einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht stellt. Das Gericht kann entweder den Jagdpachtvertrag aufheben oder feststellen, dass er nicht zu beanstanden ist; die Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass das Gericht ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter entscheidet.

(3) Vor Ablauf von drei Wochen nach Anzeige des Jagdpachtvertrages durch eine Vertragspartei darf die pachtende Person die Jagd nicht ausüben, sofern nicht die untere Jagdbehörde die Ausübung zu einem früheren Zeitpunkt gestattet. Im Falle einer Beanstandung nach Absatz 2 darf die pachtende Person die Jagd erst ausüben, wenn die Beanstandung behoben oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt ist, dass der Jagdpachtvertrag nicht zu beanstanden ist.