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§ 42 JWMG
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 6 – Sicherung der Nachhaltigkeit, Wildtierschutz

Titel: Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: JWMG
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 42 JWMG – Wildruhegebiete, Gebiete mit besonderen Schutzanforderungen

(1) Gebiete, in denen ein besonderer Schutz der Wildtiere oder bestimmter Wildtierarten aus wissenschaftlichen oder hegerischen Gründen, wegen ihrer Bedeutung als Ruhe-, Fortpflanzungs- oder Nahrungsstätte oder ihrer Bedeutung für die Verbindung ihrer Lebensräume erforderlich ist, können durch Allgemeinverfügung der oberen Jagdbehörde im Benehmen mit der höheren Naturschutzbehörde zu Wildruhegebieten erklärt werden.

(2) In der Allgemeinverfügung sind der Schutzgegenstand, der wesentliche Schutzzweck und die dazu erforderlichen Ge- und Verbote sowie Schutz- und Pflegemaßnahmen zu bestimmen. Sie kann auch Regelungen enthalten über notwendige Beschränkungen der Jagdausübung, der wirtschaftlichen Nutzung, des Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern oder der Befugnis zum Betreten des Gebietes. Soweit eine hiernach getroffene Anordnung enteignende Wirkung hat, ist die betroffene Person in Geld angemessen zu entschädigen; die §§ 7 bis 16 des Landesenteignungsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Vor Erlass der Allgemeinverfügung sind die betroffenen Eigentümerinnen, Eigentümer und sonstigen Berechtigten anzuhören. § 24 Absatz 1, 2 und 9 sowie § 27 Absatz 4 des Naturschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(4) Die untere Jagdbehörde kann durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung das Betreten von Teilen der offenen Landschaft und des Waldes

  1. 1.

    zum Schutz der den Wildtieren als Setz-, Brut- und Nistgelegenheiten dienenden Lebensbereiche,

  2. 2.

    zur Durchführung zulässiger Fütterungsmaßnahmen

vorübergehend untersagen oder beschränken. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Jagdausübung in Schutzgebieten nach den Vorschriften des Naturschutzrechts und des Landeswaldgesetzes darf dem jeweiligen Schutzzweck nicht widersprechen. Die für die Erklärung zum Schutzgebiet zuständige Behörde trifft für Naturschutzgebiete, Kernzonen von Biosphärengebieten, flächenhafte Naturdenkmale und für Bann- und Schonwälder die dazu erforderlichen Regelungen im Rahmen der hierfür geltenden Vorschriften des Naturschutzrechts und des Landeswaldgesetzes im Benehmen mit der Jagdbehörde derselben Verwaltungsebene. Die Wahrnehmung des Jagdrechts ist zu gestatten, soweit der Schutzzweck nicht entgegensteht. Die Jagd und das Wildtiermanagement im Nationalpark Schwarzwald müssen den Vorschriften des Nationalparkgesetzes und den Vorgaben des Nationalparkplans entsprechen.

(6) Bei Querungshilfen für Wildtiere, insbesondere Grünbrücken und Grünunterführungen, ist die Jagdausübung in einem Umfeld von 250 Metern, gemessen vom Zugangsbereich der Querungshilfe, untersagt. Davon nicht erfasst werden die in §§ 38 und 39 geregelten Rechte und Pflichten. Die untere Jagdbehörde kann abweichend von Satz 1 eine nach Art, Umfang und Dauer bestimmte Jagdausübung im Benehmen mit der höheren Naturschutzbehörde unter Beachtung der Vorgaben des § 9 zulassen, soweit dies aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung oder zur Vermeidung erheblicher land- und forstwirtschaftlicher Schäden, erforderlich ist.