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§ 25 JWMG
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 3 – Beteiligung Dritter an der Jagd

Titel: Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: JWMG
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 25 JWMG – Jagderlaubnis

(1) Die jagdausübungsberechtigte Person kann einer dritten natürlichen Person (Jagdgast) die Erlaubnis erteilen, sich in bestimmtem Umfang an der Jagdausübung zu beteiligen (Jagderlaubnis). Bei mehreren jagdausübungsberechtigten Personen muss eine Jagderlaubnis von allen jagdausübungsberechtigten Personen erteilt sein. Die jagdausübungsberechtigten Personen können sich gegenseitig zur Erteilung von Jagderlaubnissen schriftlich bevollmächtigen.

(2) Die untere Jagdbehörde kann aus Gründen der Jagdpflege oder der öffentlichen Sicherheit für bestimmte Jagdbezirke die Erteilung von Jagderlaubnissen oder eine sonstige Beteiligung anderer an der Jagd beschränken oder ganz untersagen.

(3) Soweit der Jagdgast bei der Jagdausübung nicht von einer jagdausübungsberechtigten Person, einer anerkannten Wildtierschützerin oder einem anerkannten Wildtierschützer begleitet wird, hat er eine schriftliche Jagderlaubnis bei sich zu führen. Sofern eine jagdausübungsberechtigte Person gemäß Absatz 1 Satz 3 bevollmächtigt ist und den Jagdgast begleitet, bedarf es der Begleitung oder einer schriftlichen Jagderlaubnis der bevollmächtigenden Person nicht.

(4) Der Jagdgast ist nicht jagdausübungsberechtigte Person im Sinne dieses Gesetzes.