Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 33 JWMG
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 5 – Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

Titel: Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: JWMG
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 33 JWMG – Fütterung, Kirrung

(1) Im Rahmen der Hegeverpflichtung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 haben die Inhaberinnen und Inhaber des Jagdrechts und die jagdausübungsberechtigten Personen die natürlichen Lebensgrundlagen der Wildtiere zu schützen, zu erhalten und gegebenenfalls zu verbessern, insbesondere durch Maßnahmen der Reviergestaltung und Äsungsverbesserung den Wildtieren eine natürliche Äsung zu sichern.

(2) Die Fütterung von Schalenwild, einschließlich der Fütterung zur Ablenkung, ist verboten. Abweichend von Satz 1 ist in Ausnahmefällen eine Fütterung durch jagdausübungsberechtigte Personen nach Maßgabe des Absatzes 3 zulässig, wenn die Fütterung der obersten Jagdbehörde angezeigt und eine Konzeption zur Fütterung vorgelegt wird, welche die Anforderungen der Sätze 3 bis 8 beachtet. Die Konzeption muss wildtierökologische Erkenntnisse beachten, sich insbesondere auf den Lebensraum des Schalenwildes beziehen und mindestens 1 500 Hektar jagdbare Fläche bei Rehwild und mindestens 2 500 Hektar jagdbare Fläche bei den übrigen Schalenwildarten umfassen. Sie muss die verfolgten Ziele, die zu verwendenden Futtermittel und Einrichtungen sowie den Umfang und die Art und Weise der Fütterung darstellen. Eine Fütterung ist nur zulässig, soweit sie aus den in § 31 Absatz 3 genannten Gründen erforderlich ist. Zur Fütterung dürfen nur solche Futtermittel ausgebracht werden, die der natürlichen Nahrung des Schalenwildes entsprechen und artgerecht sind. Ablenkfütterungen für Schwarzwild dürfen im Rahmen der Konzeption nur innerhalb des Waldes und mit einem Abstand von mehr als 300 Metern zum Waldrand betrieben werden. In dem Bereich bis zu einem Abstand von 300 Metern von der Grenze eines Jagdbezirks sind Fütterungen unzulässig, es sei denn, die in dem angrenzenden Jagdbezirk jagdausübungsberechtigte Person hat schriftlich zugestimmt.

(3) Nach Ablauf von drei Monaten nach Vorlage der Fütterungskonzeption und Anzeige der geplanten Fütterung durch die jagdausübungsberechtigten Personen darf die Fütterung auf Grundlage der Konzeption für die folgenden sechs Jahre durchgeführt werden, es sei denn, die oberste Jagdbehörde beanstandet, dass die Konzeption den Anforderungen nach Absatz 2 nicht entspricht. Im Umkreis von 300 Metern um zulässig betriebene Fütterungen ruht die Jagd.

(4) Wildenten, Wildgänse und Schwäne, die diesem Gesetz unterliegen, dürfen nur von jagdausübungsberechtigten Personen und nur dann gefüttert werden, wenn die untere Jagdbehörde wegen Futternot eine Fütterung anordnet oder ihre Fütterung zur Ablenkung außerhalb der Jagdzeit und bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der Jagdzeit stattfindet.

(5) Das Anlocken von Wildtieren mit geringen Futtermengen zur Erleichterung der Bejagung (Kirrung) ist während der Jagdzeit erlaubt. Während der allgemeinen Schonzeit nach § 41 Absatz 2 ist die Kirrung auch auf den Flächen, auf denen die Jagdausübung auf Schwarzwild zulässig bleibt, unzulässig. In dem Bereich bis zu einem Abstand von 100 Metern von der Grenze eines Jagdbezirks sind Kirrungen und sonstige Maßnahmen zum Anlocken von Wildtieren unzulässig, es sei denn, die in dem angrenzenden Jagdbezirk jagdausübungsberechtigte Person hat den Maßnahmen schriftlich zugestimmt. Die Kirrung von Schwarzwild ist nur im Wald zulässig.

(6) Die untere Jagdbehörde kann aus besonderen Gründen Ablenkungsfütterungen und Kirrungen zeitlich, räumlich und auf bestimmte Wildtierarten begrenzt untersagen.

(7) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen

  1. 1.

    über die Anforderungen, die an eine Konzeption nach Absatz 2 zu stellen sind,

  2. 2.

    zur Verhinderung einer missbräuchlichen Wildfütterung, Ablenkungsfütterung und Kirrung,

  3. 3.

    zu bestimmten Gebieten, in denen Ablenkungsfütterungen und Kirrungen untersagt sind, wenn die Gebiete dadurch beeinträchtigt werden können,

  4. 4.

    über die zulässigen Futter- und Kirrmittel, Fütterungs- und Kirrungseinrichtungen sowie die Art und Weise des Ausbringens der Futter- und Kirrmittel.