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§ 50 JWMG
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 6 – Sicherung der Nachhaltigkeit, Wildtierschutz

Titel: Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: JWMG
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 50 JWMG – Bekämpfung von Tierseuchen bei Wildtieren

(1) Tritt eine nach den Vorschriften des Tiergesundheitsrechts anzeigepflichtige Tierseuche bei Wildtieren auf oder treten Erscheinungen auf, die den Ausbruch einer solchen Tierseuche befürchten lassen, so haben die jagdausübungsberechtigten Personen und die zur Jagdausübung befugten Personen dies unverzüglich der nach Tiergesundheitsrecht zuständigen Behörde anzuzeigen. Die untere Jagdbehörde wirkt bei den zur Bekämpfung der Seuche erforderlichen Maßnahmen der zuständigen Behörden mit.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, haben die jagdausübungsberechtigten Personen und solche Personen, die zur Jagdausübung befugt sind, ohne Jagdausübungsberechtigte zu sein, unverzüglich die erlegten oder verendet aufgefundenen Wildtiere, bei denen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche befürchten lassen, oder Teile derselben der Untersuchung zur Abklärung der Krankheitsursache zuzuführen.