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§ 13 JWMG
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 2 – Jagdbezirke

Titel: Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: JWMG
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 13 JWMG – Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd

(1) Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd.

(2) Befriedete Bezirke sind

  1. 1.

    Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen,

  2. 2.

    Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an ein für den ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmtes Wohngebäude angrenzen und durch irgendeine Umfriedung begrenzt oder sonst vollständig abgeschlossen sind,

  3. 3.

    Friedhöfe.

(3) Die untere Jagdbehörde kann durch Anordnung ganz oder teilweise zu befriedeten Bezirken erklären

  1. 1.

    öffentliche Anlagen und Grundflächen, die durch Einzäunung oder auf andere Weise gegen den Zutritt von Menschen abgeschlossen und deren Zugänge absperrbar sind,

  2. 2.

    Grundflächen im Gebiet eines Bebauungsplanes oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile,

  3. 3.

    öffentliche Parke und Grünflächen, Bestattungswälder,

  4. 4.

    Wildparke, Wildfarmen, Tiergärten und Tierparke,

  5. 5.

    bewirtschaftete Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht,

  6. 6.

    Gehege und ähnliche Einrichtungen nach § 34 des Landeswaldgesetzes sowie Tiergehege nach § 43 des Bundesnaturschutzgesetzes.

(4) Die untere Jagdbehörde kann Eigentümerinnen, Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, oder den von ihnen Beauftragten genehmigen, auf Wildkaninchen, Füchse, Steinmarder und andere Wildtierarten des Nutzungs- oder Entwicklungsmanagements die Jagd auszuüben und sich diese anzueignen, wenn sie einen Jagdschein oder im Falle der Beschränkung auf die Fangjagd einen Sachkundenachweis nach § 32 Absatz 4 besitzen.

(5) Die untere Jagdbehörde kann auf Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, und soweit für diese Grundflächen keine Stadtjägerin oder kein Stadtjäger nach § 13a eingesetzt wurde, der jagdausübungsberechtigten Person oder einer von dieser beauftragten Person eine bestimmte Jagdausübung unter Beschränkung auf bestimmte Wildtierarten des Nutzungs- oder Entwicklungsmanagements auf eine bestimmte Zeit genehmigen, soweit dies aus Gründen der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Abwehr von Gefahren durch Tierseuchen erforderlich ist. Das Aneignungsrecht hat in diesem Falle diejenige jagdausübungsberechtigte Person, der oder deren Beauftragten die Jagdausübung genehmigt wurde.

(6) Krankgeschossene, schwerkranke oder aus sonstigen Gründen schwer verletzte Wildtiere, die auf Grundflächen überwechseln, auf denen die Jagd ruht oder in denen nur eine beschränkte Jagdausübung gestattet ist, oder sich dort befinden, dürfen auch dort bejagt werden. Dies gilt nicht für Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen. Der jagdausübungsberechtigten Person steht das Aneignungsrecht zu. Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer oder die nutzungsberechtigte Person ist unverzüglich zu benachrichtigen; diese Personen sind zur Herausgabe der Wildtiere verpflichtet.