Das Vorliegen einer Leistung ohne Rechtsgrund hat der Insolvenzverwalter zu beweisen

25.10.2013 500 Mal gelesen Veröffentlicht von anwalt24
In Abgrenzung zu einer entgeltlichen Leistung liegt nach Aussage des Oberlandesgerichts Rostock eine unentgeltliche Leistung dann vor, wenn ihr eine gleichwertige Gegenleistung nicht gegenübersteht, die Leistung des Schuldners also eine Vermögensaufgabe bedeutet.

Zu Beginn seiner Tätigkeit versucht jeder Insolvenzverwalter alles in seiner Macht stehende zu tun, um die Aktivmasse zu erhöhen. Ein Beliebtes Instrument dazu ist die Insolvenzanfechtung, mit der Zahlungsempfänger vom Insolvenzverwalter angegangen werden, vom Schuldner erhaltene Zahlungen an die Masse zurückzuzahlen. Oft sind solche Begehren indes nicht berechtigt.

 

Eine Unternehmerin schloss im April 1998 mit einem Gesamtvollstreckungsverwalter einen Grundstückskaufvertrag ab. Für das Grundstück sollte sie 3,5 Millionen Euro zahlen. Die Grundstücksverkäuferin hatte 3,5 Millionen Euro Schulden bei einer Bank. Den Kaufpreis für das Grundstück sollte die Käuferin an diese Bank zahlen.

Die besagte Bank buchte den Kaufpreis von 3, 5 Millionen Euro im Oktober 1998 vom Konto der Käuferin ab. Damit waren die Schulden der Verkäuferin bei ihm beglichen.

Im März 2000 wurde der Gesamtvollstreckungsverwalter abberufen und durch einen neuen ersetzt. Der Grundstückkaufvertrag war bis dahin noch nicht abgewickelt. Der neue Gesamtvollstreckungsverwalter der Verkäuferin unternahm erfolgreich Schritte dazu, dass die Käuferin nicht mehr in das Grundbuch eingetragen werden konnte. Sodann geriet die Käuferin in Insolvenz.

Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Käuferin verlangt nun von der Bank der unter Gesamtvollstreckungsverwaltung stehenden Verkäuferin die 3,5 Millionen Euro im Wege der Insolvenzanfechtung zurück.

 

Sowohl Landgericht, als auch Oberlandesgericht wiesen sein Begehren ab.

Der Insolvenzverwalter könne sich nicht mit Erfolg auf eine Anfechtung einer unentgeltlichen Leistung berufen. In Abgrenzung zu einer entgeltlichen Leistung liege eine unentgeltliche Leistung dann vor, wenn ihr eine gleichwertige Gegenleistung nicht gegenübersteht, die Leistung des Schuldners also eine Vermögensaufgabe bedeutet. Dabei sei Gegenleistung jede Art der Leistung, die auch in der Befriedigung einer Forderung gegenüber einem Dritten liegen könne.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erfolgte die Leistung der Schuldnerin nicht unentgeltlich, denn sie diente zur Ausgleichung ihrer Verpflichtung der Zahlung des Grundstückskaufpreises. Soweit die Zahlung durch die Bank gegen Verbindlichkeiten der Kaufpreisgläubigerin verrechnet wurde, liegt hierin auch keine Leistung unentgeltlicher Natur an die Bank. Durch Banküberweisung erfolgt keine Leistung des Schuldners an einen Dritten, denn die Bank ist nur Zahlstelle des Gläubigers. Das gelte auch dann, wenn hieran anschließend die Verrechnung der Zahlung mit einer Verbindlichkeit des Gläubigers gegenüber der Bank erfolgt, wobei die Befriedigung des Gläubigers erst mit der Verrechnung durch die Bank erfolgt. Durch die Verrechnung selbst wiederum wurde eine Erfüllung eines Rückgewähranspruches der Bank gegenüber der Verkäuferin bewirkt.

Der Insolvenzverwalter könne seinen Anspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung geltend machen, wie das Gericht sodann noch weiter ausführt.

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Fazit: Die Insolvenzschuldnerin ist um 3,5 Millionen Euro ärmer geworden und die unter Gesamtvollstreckung stehende Schuldnerin ist 3,5 Millionen ihrer Schulden losgeworden und hat immer noch ihr Grundstück. Wenn die Verkäuferin nicht unter Gesamtvollstreckung stehen würde, hätte unser Insolvenzverwalter wohl ihr gegenüber Ansprüche geltend gemacht. Dieses Beispiel zeigt, dass man oft zu Unrecht vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommen wird. Bevor man zahlt, sollte man immer einen Anwalt fragen, ob man auch zahlen muss.

 

(Quelle: Oberlandesgericht Rostock, Urteil vom 30.04.2007; 3 U 138/06

Vorinstanz: Landgericht Neubrandenburg; Urteil vom 21.07.2006; 3 O 348/02)

  

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