1,1 Promillegrenze auch für Radler: Sommerloch oder vernünftiger Vorschlag?

16.07.2012 538 Mal gelesen Autor: Christian Demuth
Geht es nach dem Wunsch des NRW-Innenministers Jäger, könnten unterschiedliche Promillegrenzen für Rad- und Autofahrer bald Vergangenheit sein. Weil häufiger betrunkene Radfahrer an Verkehrsunfällen beteiligt sind fordert er, dass bundesweit die 1,1 Promille-Grenze auch für Radfahrer eingeführt wird

Für Autofahrer definiert das Gesetz die strafbare Trunkenheitsfahrt bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille und mehr. Wurde dieser Grenzwert am Steuer erreicht wird automatisch von absoluter Fahruntüchtigkeit ausgegangen. Radfahrer machen sich im öffentlichen Verkehr hingegen erst ab 1,6 Promille strafbar.

Zwar mutet eine Promillegrenze von 1,6 auf den ersten Blick ein wenig hoch an. Doch betrachtet man die herrschende Rechtslage entpuppt sich der Vorschlag, mehr Radfahrer über eine schärfere Promillegrenze aus dem Verkehr zu ziehen, schnell als typischer Sommerlochfüller. Denn Radfahren in alkoholisiertem Zustand kann auch bisher schon zu schweren straf- und verwaltungsrechtlichen Konsequenzen führen

So drohen Radlern auch nach aktuellem Stand des Strafgesetzbuchs schon ab einem Blutalkoholgehalt von 0,3 Promille harte Strafen. Nämlich dann, wenn der Polizei alkoholbedingte Fahrunsicherheiten aufgefallen sind und erst recht, wenn es zu einem Unfall kam. Ersttäter erwartet in solchen Fällen ein Strafbefehl mit einer Geldstrafe in Höhe von 20-30 Tagessätzen. Bei schweren Unfallfolgen droht eine deutlich höhere Geld- oder sogar eine Haftstrafe. Der Führerschein wird zwar nicht entzogen. Im Flensburger Verkehrszentralregister führt die Straftat aber zum Eintrag von sieben Punkten. Und diese haben 10 Jahre Bestand.  

Bereits heute werden Radfahrer, die per pedal mit einer besonders hohen Alkoholkonzentration, nämlich 1,6 Promille und mehr, unterwegs waren außderdem durch die Fahrerlaubnisbehörden zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) über die Kraftahrteignung aufgefordert, wenn der Behörde die Tatsache der Trunkenheitsfahrt bekannt wird. Die Führerscheinbehörde erhält meist Kenntnis durch eine Quermitteilung der Polizei oder Staatsanwaltschaft oder nach Eintragung der strafrichterlichen Verurteilung im Verkehrszentralregister.     

Die Anordnung der Vorlage einer MPU erfolgt auf Grundlage der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Diese schreibt gemäߧ 13 Satz 1 Nr. 2 c bei dem Inhaber einer Fahrerlaubnis zwingend ("ordnet an, dass ... beizubringen ist") die Beibringung einer MPU vor, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille oder mehr geführt worden ist. Ein Ermessen steht der Behörde insoweit nicht zu. Es handelt sich um Vorschriften zum Schutz aller Verkehrsteilnehmer.

Wird das geforderte MPU-Gutachten nicht vorgelegt oder fällt die Prognose im Gutachten für den Betroffenen negativ aus, entzieht die Straßenverkehrsbehörde die Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit. In Extremfällen kann sogar ein Radfahrverbot verhängt werden.

Abgesehen von den ausreichenden Sanktionen, die nach geltendem Recht und Gesetz zur Verfügung stehen, gibt es rechtspolitisch nachvollziehbare Gründe, für die Ungleichbehandlung von Alkohol am Lenker und Alkohol am Steuer. Diese liegen in der potentiell geringeren Gefährlichkeit die von einem Fahrrad ausgeht. Zudem setzen viele Autofahrer bewusst aufs Rad. Beispielsweise um nach dem Besuch eines Volksfestes gar nicht erst in die Gefahr zu kommen, die Heimreise alkoholisiert im PKW anzutreten.

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Der Autor, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Demuth, vertritt bundesweit Menschen im Verkehrsstraf- und Bußgeldrecht sowie im Fahrerlaubnisrecht. Weitere Infos unter: www.cd-recht.de