Facebook: Grobe Beleidigung des Arbeitgebers kann fristlose Kündigung rechtfertigen

17.10.2013 268 Mal gelesen Autor: Christian Solmecke, LL.M.
Wer auf Facebook seinen Arbeitgeber als „asozial“ bezeichnet oder auf andere Weise beleidigt, muss gewöhnlich mit der fristlosen Kündigung seines Arbeitsvertrages rechnen. Allerdings stellt dies auch kein Freibrief für Arbeitgeber dar. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des hessischen Landesarbeitsgerichtes.

Vorliegend war ein Arbeitnehmer im Zuge einer tariflichen Auseinandersetzung auf seinen Arbeitgeber wütend, der bereits seit mehreren Jahren keiner tariflichen Bindung mehr unterlag. In der offenen Facebook-Gruppe "Wir machen Druck" machte er die folgenden Äußerungen:

"ich kotze gleich. so asoziale Gesellschafter gibt´s wohl kaum ein 2tes Mal: (Wieviele Lügen, sowie Gehälter bei Neulingen, welche vor dem Gesetz als "Sittenwidrig" gelten, soll es noch geben "

Als der Arbeitgeber dies erfuhr, sprach er die fristlose Kündigung und hilfsweise die ordentliche Kündigung aus. Doch der Mitarbeiter wehrte sich und reichte Kündigungsschutzklage ein. Nachdem das Arbeitsgericht Kassel mit Urteil vom 22. Mai 2012 (Az: 2 Ca 249/12) der Klage des Arbeitnehmers statt gegeben hatte, ging der Arbeitgeber hiergegen in Berufung.

Grobe Facebook-Beleidigungen sind Kündigungsgrund

Hierzu stellte das Landesarbeitsgericht Hessen in seinem Urteil vom 28.01.2013 (Az. 21 Sa 715/12) zunächst einmal fest, dass die Bezeichnung der Gesellschafter als asozial als grobe Beleidigung des Arbeitgebers zu werten ist, die normalerweise als "wichtiger Grund" im Sinne von § 626 BGB zur fristlosen Kündigung berechtigt.

Beleidigung des Arbeitgebers wird nicht durch Meinungsfreiheit geschützt

Diese Äußerung ist nicht durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt, weil der Arbeitgeber hierdurch lediglich herabgewürdigt werden soll. Das Gleiche gilt für die Äußerung "ich kotze gleich". Denn hierdurch wird hier tiefe Missachtung gegenüber dem Arbeitgeber zum Ausdruck gemacht.

Keine Kündigung bei Interessensabwägung zugunsten des Arbeitnehmers

Gleichwohl durfte der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag nicht kündigen. Dies ergibt sich aus einer Abwägung der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Hier überwiegt das Interesse des Arbeitnehmers an dem Erhalt seines Arbeitsplatzes gegenüber den Interessen des Arbeitgebers. Dies ergibt sich in diesem Fall vor allem daraus aus der langen Beschäftigungsdauer von 28 Jahren und daraus, dass es sich um eine die erste Pflichtverletzung des Mitarbeiters gehandelt hat. Zugunsten des Arbeitnehmers berücksichtigte das Gericht schließlich, dass er schwerbehindert ist.

Arbeitnehmer sollten sich - auch bei Stress am Arbeitsplatz - davor hüten, bei Facebook über seinen Arbeitgeber herzuziehen. Insbesondere sollten sie keine unzutreffenden Tatsachen und Beleidigungen in Form der sogenannten Schmähkritik verbreiten. Dies gilt auch für Postings, die nur sogenannte Facebook-Freunde lesen können. Auf der anderen Seite muss der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung im Rahmen der Interessensabwägung sorgfältig prüfen, ob nicht ausnahmsweise das Interesse des Arbeitnehmers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses überwiegt. Hierbei muss insbesondere berücksichtigt werden, vor welchem Hintergrund diese Postings erfolgt sind.

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