Debcon GmbH droht Filesharing-Opfern mit Schufa-Eintrag. Zu Recht?

Abmahnung Filesharing
01.02.20122151 Mal gelesen
Die Debcon GmbH droht den von den Rechtsanwälten U + C Abgemahnten mit Eintragungen bei der Schufa-Holding. Was ist an dieser Drohung dran?

Zahlreiche Mandanten, die eine Abmahnung wegenFilesharing der Rechtsanwaltskanzlei Urmann & Collegen in der Vergangenheit erhielten,  haben nun in den letzten Tagen Post des Inkasso-Unternehmens Debcon GmbH, Debitorenmanagement und Consulting, vertreten durch Ihre Geschäftsführer Herrn Guido Wienefoet und Herrn Elmar Becker erhalten.
Dieses Inkasso-Unternehmen wird für unterschiedliche Rechteinhaber, wie z.B. DigiProtect GmbH oder Silwa Filmvertrieb AG tätig, in deren Namen die Rechtsanwälte U C  zuvor Abmahnungen aufgrund der angeblichen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke ausgesprochen haben.
Die Rechteinhaber lassen die von den Rechtsanwälten U C Abgemahnten über die Debcon GmbH letztmalig dazu auffordern,  ihre Schulden aus Erstattungsansprüchen durch Überweisung auszugleichen. Als Forderungsgrund sind Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz aus Urheberrechtsverletzung genannt.
Im letzten Absatz dieses Schreibens wird der Adressat darauf hingewiesen, dass die Debcon GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Herrn Guido Wienefoet und Herrn Elmar Becker, in Erfüllung ihrer Pflicht, Daten von fälligen und unbestrittenen Forderungen an die Schufa Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden übermitteln wird, soweit die Forderung nicht ausgeglichen wird und die Weitergabe der Daten zur Wahrung berechtigter Interessen der Debcon GmbH oder eines Dritten erforderlich ist.
Darf die Schufa überhaupt in diesen Fällen informiert werden?
NEIN!
Die Datenweitergabe an die Schufa Holding AG stellt eine Datennutzung im Sinne des § 4 Abs.1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) dar.
Eine Weitergabe von Daten an die Schufa Holding AG ist nur dann zulässig, wenn der Betroffene, unabhängig, ob die Forderung überhaupt besteht, gemäß § 4 Abs.1 bzw. Abs. 3, 4a BDSG zuvor in die Datenweitergabe eingewilligt hat.
In der Praxis geschieht dies meist durch Unterschrift einer sog. Schufa-Klausel. Wobei es auch in der Rechtsprechung Uneinigkeit darüber besteht, ob eine Einwilligung zur Datenweitergabe an die Schufa Holding AG durch eine AGB-Klausel überhaupt wirksam vereinbart werden kann.
Aber wenn Sie gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei Urmann & Collegen nie eine Einwilligung in die Weitergabe Ihrer Daten erklärt haben, dann dürfen Ihre Daten auch nicht der Schufa Holding AG weitergeben werden.
Eine Weitergabe Ihrer Daten an die Schufa Holding AG ohne Ihre Einwilligung ist daher rechtswidrig.
Dürfen Inkasso-Büros mit der Weitergabe der Daten an die Schufa Holding AG drohen, für den Fall der Nichtzahlung?
Eine negative Schufa-Meldung darf nur bei vertragswidrigem Verhalten des Schuldners erfolgen, also nur dann,  wenn der Schuldner seine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung nicht nachkommt. Es dürfen daher nur Forderungen aus einem Vertrag gemeldet werden. Diese Forderungen müssen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sein.
Sofern es sich aber um Forderungen wie Rechtsanwaltskosten und  Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung handelt, sind diese Forderungen nicht aus einem Vertrag entstanden. Denn die wegen Filesharings Abgemahnten haben keinen Vertrag mit einem der Rechtinhaber oder mit der Kanzlei Urmann & Collegen geschlossen.
Darüber hinaus dürfen auch vertragliche Forderungen nur dann der Schufa Holding AG gemeldet werden, sofern sie unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind. Aber selbst dann muss eine Abwägung der betroffenen Interessen erfolgen.
Das Amtsgericht Plön (AG Plön, Urteil v. 10.12.2007-Az. 2C 650/07) hat entschieden, dass Inkassobüros, die "standardmäßig" mit Schufa-Einträgen drohen (zum Beispiel in Formbriefen oder Textbausteinen) deshalb, so das Amtsgericht, auf Unterlassung verklagt - und dazu verurteilt - werden  können.
Ist die Drohung mit der  rechtswidrigen Weitergabe von Daten an die Schufa Holding AG bei Nichtzahlung strafbar?
Diese Handlung kann u.U. den Straftatbestand der versuchten Nötigung gemäß § 240, 22 Strafgesetzbuch erfüllen.
§ 240 Strafgesetzbuch - Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.     eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,
2.     eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
3.     seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

§ 22 - Begriffsbestimmung
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

F A Z I T:

Lassen Sie sich durch die Drohung mit einem Schufa-Eintrag nicht einschüchtern. Letzlich stellt auch ein Inkasso-Schreiben nur einen weiteren Versuch dar, den Druck auf die Abgemahnten weiter außergerichtlich zu erhöhen. Auf jeden Fall sollten sich Betroffene aber vergewissern, dass tatsächlich eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, so dass hier die Gefahr einer Klage auf Unterlassung mit Streitwerten zwischen 20.000 und 50.000 EUR gebannt ist.

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