Rechtswörterbuch

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Inkasso

 Normen 

RDG

BT-Drs. 19/20348 (zu den am 01.10.2021 bzw. 01.01.2022 in Kraft getretenen Änderungen)

 Information 

1. Allgemein

Inkasso ist die Einziehung einer Forderung durch Dritte.

Als Inkasso wird die Abtretung einer Forderung von dem Gläubiger an einen Dritten zur Einziehung bezeichnet. Die Einziehung erfolgt dann üblicherweise durch den Inkassodienstleister.

Hinweis:

Der Begriff des Inkassodienstleisters wurde zum 01.10.2021 in § 13a RDG legal definiert: Danach sind Inkassodienstleister registrierte Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen.

Im Rahmen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs ist die Bank Inkassostelle ihres Kunden, z.B. bei der Einziehung von Schecks, Wechseln, Lastschriften, Dividendenscheinen usw. Die Inkassoprovision der Banken richtet sich meist nach dem einzuziehenden Betrag. Auch der Handelsvertreter, der für einen anderen Unternehmer Geschäfte vermittelt oder in dessen Namen abschließt, kann zusätzlich mit der Einziehung von Entgelten aus den abgeschlossenen Geschäften beauftragt werden. Für ihn fällt dann, falls keine entgegenstehende Vereinbarung mit dem Auftraggeber getroffen wurde, die zusätzliche Inkassoprovision an.

Das Inkasso ist eine Rechtsdienstleistung. Inkassounternehmen müssen die Vorgaben des Rechtsdienstleistungsgesetzes beachten (§ 10 RDG).

2. Abgrenzung zum Forderungskauf

Siehe insofern die Ausführungen in dem Beitrag "Factoring".

3. Inkassounternehmen

Inkassobüros sind Unternehmen, die gewerbsmäßig die Einziehung von Forderungen Dritter gegen eine Vergütung übernehmen.

Will der Gläubiger Inhaber seiner Forderung bleiben, erteilt er der Inkassostelle lediglich eine Einziehungsermächtigung oder Vertretungsmacht. Als Vertreter handelt das Inkassobüro in seinem Namen; die Einziehungsermächtigung berechtigt zur Eintreibung der Forderung im Namen der Inkassostelle.

Praxistipp:

Wichtig ist, dass nur mit zugelassenen Inkassobüros gearbeitet wird und man sich vor der Zusammenarbeit verbindlich über die anfallenden Kosten und Gebühren einigt. Ob ein Inkassobüro am Ort zugelassen ist oder nicht, erfährt man bei dem Land- oder Amtsgerichts oder beim Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU) (http://www.inkasso.de).

4. Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen gegenüber einer Privatperson

Mit § 13a RDG (vormals 11a) soll sichergestellt werden, dass die von einem Inkassounternehmen mit einer Zahlungsaufforderung konfrontierte Privatperson alle Angaben erhält, die sie benötigt, um die Berechtigung einer gegen sie geltend gemachten Forderung zu überprüfen und sich gegebenenfalls gegen sie zur Wehr zu setzen.

Hinweis:

Nicht von der Regelung erfasst wird die Geltendmachung von Forderungen, die nicht dem Inkassobegriff des § 2 Abs. 2 RDG unterfallen. Dies betrifft insbesondere die Fälle des Factoring sowie des Forderungskaufs, bei denen die Person, die die Forderung erwirbt, diese im eigenen Namen einzieht und anders als beim Inkasso auf fremde Rechnung auch das volle Ausfallrisiko für die Forderung übernimmt. Insofern gelten für diese Unternehmen die allgemeinen Regelungen über den Inhalt und die Bestimmtheit von Zahlungsaufforderungen und Mahnschreiben.

Dabei bestehen die Darlegungs- und Informationspflichten nur gegenüber Privatpersonen. Die Legaldefinition in § 13a Abs. 5 RDG erstreckt den besonders schutzwürdigen Personenkreis über den Verbraucherbegriff hinaus auf alle Personen, gegen die Forderungen aus einem nicht geschäftlichen Kontext erhoben werden. Damit werden insbesondere auch Adressaten von Inkassotätigkeiten erfasst, die sich auf Schadensersatzforderungen aus Urheberrechtsverletzungen im Internet beziehen. Ausgenommen bleiben Adressaten von Inkassotätigkeiten für Forderungen, die im Zusammenhang mit der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Schuldners stehen.

Mit der ersten Geltendmachung einer Forderung muss das Inkassounternehmen die im Folgenden aufgeführten Informationen übermitteln. Eine bestimmte Form wird für die Übermittlung der Informationen nicht vorgesehen. Wesentlich ist jedoch, dass die Informationen in oder jedenfalls gemeinsam mit der entsprechenden Zahlungsaufforderung übermittelt werden. Nicht ausreichend wäre es daher, wenn die entsprechenden Informationen lediglich zur Einsicht ins Internet gestellt und die Privatperson auf diese Einsichtsmöglichkeit hingewiesen würde:

  1. a)

    Die Person des Auftraggebers ist mit ihrem vollen Namen oder ihrer Firma zu benennen. Die Firma muss dabei einen Zusatz enthalten, aus dem die Rechtsform beziehungsweise die Kaufmannseigenschaft des Unternehmens zu ersehen ist.

    Auftraggeber ist immer der Vertragspartner des Inkassounternehmens. Wenn der Auftraggeber nicht mit dem Forderungsinhaber identisch ist (z.B. einer Sicherungszession), muss nur der Name des Auftraggebers, nicht aber der Name des Forderungsinhabers genannt werden.

  2. b)

    Es muss der Forderungsgrund angegeben werden: Dies kann in erster Linie durch einen Hinweis auf den Vertragstyp (zum Beispiel "Kauf", "Miete", "Darlehen", "Dienstvertrag") oder auf die gesetzliche Anspruchsgrundlage (zum Beispiel "unerlaubte Handlung", "ungerechtfertigte Bereicherung") erfolgen.

    Darüber hinaus verlangt die Vorschrift, bei Verträgen den Vertragsgegenstand und das Datum des Vertragsschlusses darzulegen. Dafür bedarf es summarischer, für die Privatperson aber hinreichend genauer Hinweise, um den hinter dem geltend gemachten Zahlungsanspruch stehenden Lebenssachverhalt zu identifizieren.

    Bei gesetzlichen Ansprüchen bedarf es nach dem Sinn und Zweck der Regelung näherer Angaben, die Aufschluss über die Herkunft der Forderung geben. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/13057) wäre es z.B. nicht ausreichend für die Bestimmung eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung lediglich die Begründung "aus Schadensersatz" anzugeben. Stattdessen müssten konkretisierende Angaben zur Handlung, dem Handlungszeitpunkt oder dem verletzten Rechtsgut erfolgen, damit die in Anspruch genommene Person die Berechtigung der Forderung einschätzen kann.

  3. c)

    Die Darlegungs- und Informationspflicht nach Nummer 3 soll Privatpersonen helfen, die Zinsberechnung in Bezug auf Haupt- und Nebenforderungen besser nachzuvollziehen:

    Nach Nummer 3 bedarf es zunächst der Klarstellung, ob sich die Zinsforderung auf die Ursprungsforderung oder eine Nebenforderung (zum Beispiel aus Mahn- und Inkassokosten) oder auf beide Forderungen bezieht. Ebenso bedarf es der Klarstellung, in welcher Höhe Zinsen für die jeweilige Forderung geltend gemacht werden, da sich die Höhe der Zinssätze für Haupt- und Nebenforderung unterscheiden kann. Die Verpflichtung zur Angabe des Zeitraums, für den Zinsen geltend gemacht werden, soll einer Privatperson die Prüfung erleichtern, ob in dem genannten Zeitraum tatsächlich Verzug vorlag.

  4. d)

    Inkassounternehmen sind verpflichtet, den Schuldner gesondert darauf hinzuweisen, aufgrund welcher Umstände sie einen über § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB hinaus gehenden Zinssatz geltend machen. Ein Anspruch auf höhere Zinsen kann sich bei einer gesetzlichen Sonderregelung oder einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung ergeben.

  5. e)

    Soweit nach der Verordnung zu § 4 RDGEG eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten erstattungsfähig sind, sind diese unter Angabe von Art, Höhe und Entstehungsgrund genau zu bezeichnen. Die Inkassovergütung ist das Entgelt, das der Auftraggeber und das Inkassounternehmen für den Forderungseinzug vereinbart haben. Zu den sonstigen Inkassokosten zählen nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/13057) insbesondere die Auslagen, die einem Inkassounternehmen entstanden sind, und die für seine Tätigkeit zu entrichtende Umsatzsteuer. Unberührt von der Regelung bleiben Kosten der Rechtsverfolgung, die dem Gläubiger selbst vor oder neben der Beauftragung des Inkassounternehmens entstanden sind.

  6. f)

    Die Vorschrift dient der Verhinderung der unberechtigten Weiterberechnung von Umsatzsteuer:

    Soweit Umsatzsteuer auf die Inkassovergütung geltend gemacht wird, wird das Inkassounternehmen verpflichtet zu erklären, dass sein Auftraggeber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Denn bei einer Berechtigung zum Vorsteuerabzug kann der Auftraggeber die an das Inkassounternehmen gezahlte Vorsteuer selbst in Vorsteuerabzug bringen, sodass ihr oder ihm kein materieller Schaden entsteht.

    Das Inkassounternehmen wird hierdurch verpflichtet, sich bei der auftraggebenden Person rückzuversichern, ob eine Weiterberechnung von Umsatzsteuer mangels Vorsteuerabzug berechtigt ist.

5. Inkassodienstleistungen durch Rechtsanwälte

Mit der Einfügung des § 43d BRAO wurde sichergestellt, dass die oben genannten berufsrechtlichen Darlegungs- und Informationspflichten entsprechend für Rechtsanwälte begründet werden, soweit sie Inkassodienstleistungen erbringen.

Nach der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 219/13) liegt eine Inkassodienstleistung im Sinne dieser Vorschrift vor bei der Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Der Begriff der Einziehung umfasst alle Maßnahmen, die auf die Geltendmachung der Forderung gerichtet sind, d.h. auch die vorherige rechtliche Prüfung des Bestehens des Anspruchs sowie das Führen von Verhandlungen mit dem Schuldner. Damit ist jede Geltendmachung einer Forderung eines Mandanten durch einen Rechtsanwalt von § 43d BRAO erfasst.

6. Erstattungsfähigkeit der Vergütung von Inkassodienstleistern

Rechtsgrundlage ist nunmehr § 13b RDG.

 Siehe auch 

Abtretung

Factoring

Rechtsdienstleistungen

Schuldsicherungsarten aus Vertrag

Abel\Djagani: Weitergabe von Kreditnehmerdaten bei Forderungskauf und Inkasso. Die Rechtslage nach BDSG und DS-GVO; Zeitschrift für Datenschutz - ZD 2017, 114

Goebel: Erstattungsfähige Rechtsverfolgungskosten bei Inkasso durch Rechtsdienstleister; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2016, 3332

Jäckle: Vorgerichtliche Kosten eines Inkassounternehmens als Verzugschaden; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2013, 1393

Krämer: Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Inkassounternehmen und Auskunfteien nach der DS-GVO; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2018, 347