WALDORF FROMMER: Filesharingverfahren vor dem AG Leipzig - zum Umfang der sekundären Darlegungslast

WALDORF FROMMER: Filesharingverfahren vor dem AG Leipzig - zum Umfang der sekundären Darlegungslast
07.04.2017212 Mal gelesen
Gegenstand des Gerichtsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Die vor dem Amtsgericht Leipzig verklagte Anschlussinhaberin behauptete, den streitgegenständlichen Film nicht zu kennen und zu keinem Zeitpunkt Tauschbörsen verwendet zu haben. Zur maßgeblichen Zeit habe auch ihr Ehemann Zugriff auf den Internetanschluss gehabt. Dieser habe zwar auf Nachfrage seine Verantwortlichkeit abgestritten. Die Beklagte sei sich jedoch "nicht sicher", ob der Ehemann die Unwahrheit gesagt haben könnte. Des Weiteren bestritt die Beklagte auch die zutreffende Ermittlung der Rechtsverletzung.

Der Ehemann, vom Gericht als Zeuge geladen, machte im Rahmen der Beweisaufnahme von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.

Das Amtsgericht Leipzig gab der Klage daraufhin vollumfänglich statt.

Die Beklagte habe im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast keinerlei konkreten Gründe dargelegt, warum der Ehemann , obwohl er seine Verantwortung abgestritten habe, als alleiniger Täter der Rechtsverletzung ernsthaft in Betracht kommen soll. Vielmehr hingen die Angaben der Beklagten im "luftleeren Raum".

"Die Beklagte ist hier ihrer sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen. Es genügt nicht, dass der Anschlussinhaber die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptete. Er hat hinsichtlich derjenigen Person, die selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss haben und als Täter in Betracht kommen, nicht nur die Verpflichtung im Rahmen des Zumutbaren Nachforschungen anzustellen, sondern auch mitzuteilen, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer virtuellen Verletzungshandlung gewonnen hat, d.h. er muss Umstände mitteilen, aus denen geschlossen werden kann, dass die fragliche Verletzungshandlung tatsächlich von einem Dritten mit alleiniger Tatherrschaft begangen worden sein kann und nicht vom Anschlussinhaber (BGH , NJW 1-2 /2017, Seite 78 ff. (82)). Die Angaben hierzu von der Beklagten hängen im luftleeren Raum. Nach der Behauptung der Beklagten, dass ihr Ehemann Zugang zum Internetanschluss hatte, eine Täterschaft aber verneint habe, sie aber nicht sicher sei, ob diese Antwort wahrheitsgemäß erfolgt sei, denn mit der Abmahnung standen Kosten im Raum, die das Familienbudget erheblich belasten, ist immer noch unklar, ob der Ehemann der Beklagten ernsthaft als Täter in Betracht kommt und nicht etwa die Beklagte selbst."

Da der Ehemann von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machte, hätten sich auch aus der Beweisaufnahme keine weiteren Anhaltspunkte für dessen Täterschaft ergeben. Dies wertete das Amtsgericht ebenfalls zu Lasten der Beklagten.

"Aus der Zeugenvernehmung ergaben sich keine neuen Erkenntnisse, da der Zeuge X sich (erlaubtermaßen) auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat und lediglich Angaben zur Person gemacht hat. Substantiierte Gründe, warum der Ehemann trotz seines vorprozessualen Bestreitens konkret als Täter in Betracht kommt, hat die Beklagte nicht dargetan."

Eine andere Wertung ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.10.2016 (Az. I ZR 154/15 - Afterlife), da diese auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.

"Insofern ist der Fall nicht vergleichbar mit dem von der Beklagtenseite zitierten Entscheidung des BGH (BGH I ZR 154/15, Entscheidung vom 06.10.2016), Die Entscheidung ist zwar noch nicht veröffentlicht. Nach den zur Entscheidung vorliegenden Informationen war es aber so, dass der Anschlussinhaber auch auf eine Sicherheitslücke in seinem Router berufen hat und vorgetragen hatte, dass er zu dem vorgetragenen Zeitpunkt des Downloads nicht zu Hause gewesen ist. Die Ehefrau des dortigen Beklagten hatte ausgesagt, dass sie den Film nicht zum Download bereitgestellt hat. Das Gericht wertete offensichtlich diese Aussage als Schutzbehauptung und hielt daher die Täterschaft der Ehefrau für möglich. Die Situation ist mit dem hier vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Der Zeuge X hatte sich im Termin zur Beweisaufnahme am 26.01.2017 auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Es waren daher für das Gericht keinerlei Umstände erkennbar, die für eine Alleintäterschaft des Zeugen X gesprochen haben, und durch die der Anscheinsbeweis zu Lasten der Beklagten widerlegt worden wäre."

Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte daher  antragsgemäß zur Zahlung von Schadenersatz, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der Kosten (mit Ausnahme der Kosten der Verweisung).


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