WALDORF FROMMER: LG Berlin hebt Filesharing-Urteil des AG Charlottenburg auf – Kommt „niemand“ als Täter in Betracht, haftet der Anschlussinhaber

WALDORF FROMMER: LG Berlin hebt Filesharing-Urteil des AG Charlottenburg auf – Kommt „niemand“ als Täter in Betracht, haftet der Anschlussinhaber
12.04.20171060 Mal gelesen
Gegenstand des Berufungsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Hörspielaufnahmen

Landgericht Berlin vom 14.03.2017, Az. 16 S 7/15

Das Landgericht Berlin hat ein Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg aufgehoben und den Anschlussinhaber vollumfänglich zum Ersatz des geltend gemachten Lizenzschadens, der Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten beider Instanzen verurteilt.

Im Verfahren hatte der Beklagte vorgetragen, seine Ehefrau habe den Internetanschluss jederzeit selbstständig nutzen können. Weder er noch seine Ehefrau hätten jedoch die Rechtsverletzung begangen. Zudem habe der Beklagte als IT-Spezialist seinen Internetanschluss stets umfassend gesichert. Es könne allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass die Rechtsverletzung von einem unberechtigten Dritten unter Ausnutzung einer Sicherheitslücke in seinem Router begangen wurde. Wahrscheinlicher sei jedoch eine fehlerhafte Ermittlung der Rechtsverletzung.

Das Amtsgericht Charlottenburg sah diesen Vortrag als ausreichend an und wies die Klage ab. Hiergegen wendete sich die von der Kanzlei WALDORF FROMMER vertretene Rechteinhaberin mit Erfolg.

Nach der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme betrachtete es als erwiesen, dass die Ehefrau die Rechtsverletzung nicht begangen habe. Der Vortrag zu der vermeintlichen Sicherheitslücke sei insgesamt unbeachtlich, da dieser "eine reine Spekulation" darstelle.

Auch Zweifel an der korrekten Ermittlung seien nicht ersichtlich. Insoweit habe der für die Zuverlässigkeit des verwendeten Ermittlungssystems benannte Zeuge überzeugend bestätigt, dass Fehler bei der Dokumentation der Rechtsverletzung ausgeschlossen seien.

Der Beklagte bliebe daher "eine plausible Erklärung dafür schuldig, wie es zur [.] Feststellung von drei Rechtsverletzungen zu drei unterschiedlichen Zeitpunkten ausgehend von seinem WLAN-Anschluss gekommen sein soll".

Daher käme "als möglicher Täter nur der Beklagte in Betracht".

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