Keine Insolvenzanfechtung bei Zahlung an Unternehmensberater binnen dreier Wochen nach Fälligkeit

22.08.2013 492 Mal gelesen Autor: Ralph Sauer
Der für ein anfechtungsfreies Bargeschäft geforderte enge zeitliche Abstand zwischen Auftrag oder Vertragsschluss und der Erbringung Vergütung liegt, so das Oberlandesgerichts Rostock, vor, wenn die Zahlung des Schuldners binnen eines Zeitraumes von ca 3 Wochen nach Fälligkeit der Forderung erfolgt.

Die Firma die Firma M S-GmbH in Stralsund schloss mit einem Unternehmensberater am 16. September 2002 einen Beratungsvertrag mit den Gegenständen Stärke-/Schwächeanalyse des Unternehmens, Analyse zur Rentabilitätsentwicklung, Entwicklungsstrategie und Liquiditätssicherung sowie Realisierungsvorschläge für die Unternehmenskonzeption.

Die Beratung sollte mit 6.000,00 € aus Mitteln des Landes Mecklenburg-Vorpommern und des EFRE gefördert werden und der Beratungsvertrag sollte nur nach Erhalt des Förderbescheids wirksam werden. Der Berater sollte in der Zeit vom 1. August-15. Dezember 2002 tätig sein. Als Honorar waren 12.000,00 € zuzüglich gesetzliche Umsatzsteuer ausbedungen, wobei ein Tagessatz von 500,00 € zuzüglich Umsatzsteuer anfiel.

Einen weiteren Beratungsvertrag zu Fragen der Absatz- und Exporthilfe schloss die Schuldnerin mit dem Berater am 22. Oktober 2002. Die Projekterarbeitung sollte in der Zeit vom 21. Oktober 2002 bis 28. Februar 2003 erfolgen. Als Honorar waren 36.000,00 € Umsatzsteuer ausbedungen. Auch dieser Beratungsvertrag war abhängig vom Erhalt eines Förderbescheids.

Am 12. Und 19. Dezember ergingen die beiden Förderbescheide.

Der Berater beendete seine Tätigkeit bei der Schuldnerin am 11. November 2002. Er legte zwei Gutachten vor. Seine erste Rechnung vom 2. Dezember 2002 wies 16.000,00 € Umsatzsteuer, die zweite Rechnung vom 20. Dezember 2002 schließt mit 12.000,00 € ab.

Beide Rechnungen waren "Sofort Nettokasse" zu begleichen.

Die Schuldnerin zahlte an den Berater am 13. Januar 2003 30.000,00 € und am 15. Januar 2003 weitere 2.480,00 €.

Zu diesem Zeitpunkt war die Schuldnerin bereits zahlungsunfähig.

Am 30. Januar 2003 beantragte sie daher beim Amtsgericht Stralsund die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Das Verfahren wurde am 25. März 2003 eröffnet.

Nach Insolvenzanfechtung begehrt der Insolvenzverwalter Rückzahlung der 32.480,00 € nebst Zinsen zur Insolvenzmasse.

Der Unternehmensberater hält die Insolvenzanfechtung für unberechtigt, sodass sich der Insolvenzverwalter gezwungen sieht, Zahlungsklage zu erheben.

Sowohl Landgericht, als auch Oberlandesgericht wiesen seine Klage ab.

Dem Insolvenzverwalter stehe kein Anspruch auf Rückgewähr der angefochtenen Zahlungen der Schuldnerin zu, da es sich vorliegend um Bargeschäfte im Sinne der Insolvenzordnung handelte. Leistungen des Schuldners, für die unmittelbar gleichwertige Gegenleistungen in sein Vermögen gelangt sind, sind nur anfechtbar, wenn der Schuldner sie mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat und wenn der Leistungsempfänger dies wusste. Dies sei vorliegend indes nicht der Fall.

Für die Annahme eines Bargeschäfts ist wesentliche Voraussetzung, ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung. Ein Bargeschäft werde verneint, wenn zwischen Vertragsschluss und Zahlung zwei oder vier Monate liegen. Die Leistungen müssen in unmittelbarem Zusammenhang, also Zug um Zug oder in engem zeitlichem Zusammenhang ausgetauscht worden sein. Die Zeitspanne zwischen Leistung und Gegenleistung darf nicht so lang sein, dass sie unter Berücksichtigung der üblichen Zahlungsbräuche den Charakter eines Kreditgeschäftes annimmt. Insbesondere liegt kein Bargeschäft mehr vor, wenn dem bei Fälligkeit nicht zahlenden Schuldner mittels Stundung ein Zahlungsaufschub gewährt werde.

Die Schuldnerin bezahlte die Rechnungen vom 2.12.2002 und 20.12.2002, am 13.1.2003 und 15.1.2003. Erstere Rechnung bezog sich auf den Beratervertrag vom 22.10.2002. Diese wurde fällig erst mit Rechtswirksamkeit des Vertrages vom 22.10.2002, also mit Erteilung der Zuwendungsbescheide vom 12.12. und 19.12.2002 ein. Zur Bezahlung dieser Rechnung war mithin die Schuldnerin erst nach Zugang der genannten Zuwendungsbescheide verpflichtet, dies kann frühestens am 21. oder 22.12.2002 gewesen sein. Die zweite Rechnung vom 20.12.2002 über 13.920,00 € war gleichfalls erst nach Zugang des Zuwendungsbescheides fällig. Unter Berücksichtigung der normalen Postlaufzeit war dies hier am 23.12.2002. Berücksichtigt man, dass zwischen der Fälligkeit der Rechnungen und der Zahlung die Weihnachts- und Neujahrstage lagen, so ist von einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen Fälligkeit und Leistung auszugehen.

Die Voraussetzungen, die eine Insolvenzanfechtung trotz Vorliegen eines Bargeschäftes ermöglichen würden, liegen nicht vor; denn eine vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung kann der Schuldnerin nicht vorgeworfen werden, insbesondere gewährte sie dem Unternehmensberater keine inkongruente Deckung, aus der sich ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners hätte ergeben können.

Nach alledem unterliegt die Zahlung, die der Berater erhalten hat, nicht der Insolvenzanfechtung.

(Quelle: Oberlandesgericht Rostock, Urteil vom 09.07.2007; 3 U 94/06

Vorinstanz: Landgericht Rostock; Urteil vom 02.05.2006; 10 O 44/04)

  

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