Versagungsentscheidung beendet das Insolvenzverfahren

13.08.2013 271 Mal gelesen Veröffentlicht von anwalt24
Der Schuldner wird ab Rechtskraft der Versagungsentscheidung wieder Inhaber der an den Treuhänder abgetretenen Bezügeforderung und kann frei über diese verfügen. Das Amt des Treuhänders und das Insolvenzverfahren sind, so das Landgericht Nürnberg-Fürth, mit sofortiger Wirkung beendet. Die Gläubiger

können nun wieder im Wege der Einzelzwangsvollstreckung gegen den Schuldner vorgehen.

Der Schuldner hatte am 24.05.2005 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt und in diesem Zusammenhang die Abtretung von pfändbaren Forderungen aus einem Dienstverhältnis für die Dauer von 6 Jahren erklärt. Am 2. August 2005 wurde das Verfahren eröffnet. Am 28. Oktober 2008 fand der Schlusstermin statt. Dem Schuldner wurde die Restschuldbefreiung für den Fall des Wohlverhaltens in Aussicht gestellt, zugleich wurde die Abtretung seiner pfändbaren Bezüge an en Treuhänder angeordnet. Am 5. Dezember 2008 fand sodann der Schusstermin statt.

Am 30. September 2010 schloss der Schuldner mit seinem Arbeitgeber, der S.-AG, einen Vertrag über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2011. Für den Verlust seines Arbeitsplatzes wurde ihm ein Abfindungsbetrag von brutto 195.072,36 € zugesagt, der im Januar 2012 zur Auszahlung kommen sollte.

Treuhänder und Schuldner stritten sich über die Frage, wem die 195.072,36 € zustünden, so dass es zur Hinterlegung des Geldbetrages beim Amtsgericht Nürnberg kam.

Treuhänder und Schuldner stritten sich nunmehr vor Gericht um die Berechtigung am hinterlegten Betrag.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 9. Mai 2012 wurde dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des Schuldners wies das Landgericht Nürnberg-Fürth durch Beschluss vom 16. August 2012 zurück.

Der Treuhänder meint, aufgrund der erfolgten Abtretung der Ansprüche aus einem Dienstverhältnis sei er zur Geltendmachung des Abfindungsanspruchs berechtigt. Diese Berechtigung bestehe trotz der zwischenzeitlich rechtskräftig versagten Restschuldbefreiung fort.

Während des Rechtsstreits erklärte der Treuhänder aber dann doch noch den Rechtsstreit für erledigt. Der Schuldner, der zwischenzeitlich in die Türkei verzogen war, widersprach der Erledigung und verlangte vom Treuhänder widerklagend dass dieser die Freigabe eines Teilbetrages in Höhe von 5.001,00 € erklären möge. Im Übrigen meinte der Schuldner, dass, da er ja inzwischen in der Türkei wohne, türkische Gerichte über den Rechtsstreit zu befinden hätten.

 

Das Gericht stellte in seiner Entscheidung fest, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Anspruchs des Treuhänders in Höhe von 105.683,99 € erledigt sei und gab im Übrigen der Widerklage statt.

Eingehend führt das Gericht aus, dass die deutschen Gerichte für die Entscheidung zuständig seien, dass sich die strittige Vermögensmasse in Nürnberg, also in Deutschland, befände.

Der hinterlegte Betrag stand bei Erhebung der Klage zum Großteil dem Treuhänder zu. Folglich war er berechtigt, vom Schuldner die Abgabe einer Freigabeerklärung zu verlangen.

Gemäß der vom Schuldner abgegebenen Erklärung waren die pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis für die Zeit von 6 Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Treuhänder abgetreten.

Der Anspruch gegen die S.-AG fiel auch in den 6-Jahreszeitraum. Das Insolvenzverfahren ist am 2. August 2005 eröffnet worden, sodass die Abtretung bis zum 2. August 2011 wirkte. Für die Frage der 6-jährigen Frist in auf die Entstehung der Bezügeforderung abzustellen, nicht auf deren Fälligkeit. Denn anderenfalls obläge es der Willkür des Schuldners, einzelne Forderungen durch Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen dem Zugriff des Treuhänders und der Gläubiger zu entziehen.

Die Abtretung und damit die materielle Berechtigung des Treuhänders waren indessen der Höhe nach beschränkt. Denn das Gesetz erwähnt lediglich die pfändbaren Bezügeforderungen des Schuldners. Pfändbar ist jedoch nur das Nettoeinkommen. Aus diesem Grunde haben dem Treuhänder ursprünglich nur 105.683,99 € zugestanden.

Die anfängliche Klage ist auch im Hinblick auf diesen Betrag inzwischen unbegründet geworden; denn nach Klagerhebung ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt worden.

Die Entscheidung des Insolvenzgerichts hat zur Folge, dass die Abtretungserklärung des Schuldners sowie das Amt des Treuhänders enden. Der Schuldner wird ab Rechtskraft der Versagungsentscheidung mit sofortiger Wirkung wieder Inhaber der abgetretenen Bezügeforderung und kann frei über sie verfügen. Im Gegenzug entfällt die Aktivlegitimation des Treuhänders. Ferner entfallen die Beschränkungen, denen die Gläubiger bisher unterlagen. Diese können jetzt im Wege der Einzelvollstreckung gegen den Schuldner vorgehen.

Die Aktivlegitimation des Treuhänders bestand nicht deshalb fort, weil die Versagungsentscheidung erst nach Einleitung des vorliegenden Rechtsstreits wirksam geworden ist.

Das Gericht führt sodann noch aus, dass aufgrund der Beendigung des Amtes des Treuhänders auch die Widerklage begründet sei.

(Quelle: Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 19.03.2031; 12 O 3998/12)

 

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