Der Strafverteidiger verteidigt nicht die Tat, sondern das Recht auf ein faires Verfahren!
Haeufig herrscht die Überzeugung vor, dass man als "Otto-Normalbürger" keinen Strafverteidiger benötige. Diese Meinung herrscht selbst dann noch vor, wenn eine Vorladung der Polizei zur Beschuldigtenvernehmung ins Haus flattert. Nicht selten geht der - sich keiner Schuld bewußte - Bürger zur Vernehmung, ohne zu erkennen, dass er dabei bei seiner eigenen Verurteilung hilft ...
Das Erwachen folgt erst nach dem Urteilsspruch oder dem Strafbefehl, in welchem nicht selten - für den Beschuldigten - hohe Geldstrafen festgesetzt werden.
Schon gar nicht vermag der Nicht-Jurist die Nebenstrafen zu überblicken.
Wenn plötzlich die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wird, die Polizei morgens zur Durchsuchung vor der Haustür erscheint, Beschlagnahme und Verfall angeordnet werden oder mit einer Telephonüberwachung in intimste Bereiche eingedrungen wurde, dann ist das Erstaunen groß.
Der Strafverteidiger weiß, wie er Rechte des Beschuldigten / der Beschuldigten wahrnehmen kann. Er weiß, ob es angezeigt ist, eigene Gutachten einzuholen, um eine negative Voreinstellung des Gerichtes und den so genannten Effekt der Perseveranz (grds. keine Meinungsänderung, wenn die Ansicht einmal festgelegt wurde; Bsp.: Anklage führt zu Eröffnungsbeschluss führt zu Verurteilung wie in der Anklage angegeben) zu vermeiden.
Der Strafverteidiger weiß: Strafverteidigung ist Kampf! (Dahs)
Bei Fragen wenden Sie sich an:
Rechtsanwälte
Stüwe & Kirchmann
Goethestraße 11
42489 Wülfrath
Tel.: 02058 . 17 99 214
Fax: 02058 . 17 99 215
Email: info@RAStuewe.de
Web: www.RAStuewe.de
Wir sind deutschlandweit tätig.