Abmahnung U+C Rechtsanwälte i.A.d. Multi Media Verlag GmbH: 650.,- EUR pauschal

20.04.2011 1036 Mal gelesen Autor: Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)
U+C Rechtsanwälte verschicken wieder vor Ostern Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung. Aktuell werden im Auftrag der Multi Media Verlag GmbH Adult-Filme abgemahnt. Hierbei wird wie immer ein pauschaler Schadensersatz von 650,- € geltend gemacht.

Mit Schreiben vom 11.04.2011 erhielten aktuell Anschlussinhaber, über deren Internetanschluss angeblich Filme der Firma Multi Media Verlag GmbH heruntergeladen und im Rahmen des P2P-Netzwerkes gleichzeitig zum upload angeboten worden seien, von der U C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (vormals U C Rechtanwälte bzw. Urmann Collegen Rechtsanwälte) aus Regensburg eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung.

 Die Betroffenen werden mit der Begründung abgemahnt, als Nutzer des P2P-Netzwerkes durch das Herunterladen und gleichzeitige Anbieten von Filmen wie "Mother Fuckers" Urheberrechte der von den U C Rechtsanwälten vertretenen Rechteinhaber Multi Media Verlag GmbH verletzt zu haben. Dies sei durch eine spezialisierte Firma festgestellt und beweissicher dokumentiert. 

Zum Nachweis der Rechtsverletzung werden folgende Daten angegeben: 

Datum
Uhrzeit
Dateiname
IP-Adresse
P2P-Netzwerk: z.B. BitTorrent
Produktname: z.B. "Mother Fuckers"

 Nicht angegeben wird der Filehash, der GUID und Angaben über den Umfang der bereits angeblich heruntergeladenen Filmdatei. Des weiteren wird nicht mitgeteilt, ob und im welchem Umfang der Film angeblich zum upload ermöglicht worden sein soll. 

Die U C Rechtsanwälte verlangen von den Betroffenen Schadensersatz und Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von pauschal 650,- €. Des weiteren wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, die unter anderem eine Vertragsstrafe vorsieht und die sich auf den konkreten Film bezieht. Rechtlich ist folgendes zu beachten: 

  • Der Anschlussinhaber ist nicht bereits deswegen als Störer für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich, weil er Anschlussinhabear ist. Bei der Störerhaftung sind verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden. Zu beachten ist hierbei, dass die Störerhaftung keine reine Gefährdungshaftung beinhaltet, sondern die Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten voraussetzt, deren Art und Umfang sich eben nach den Umständen des Einzelfalls richten. Grundsätzlich geht es hierbei um die Frage, ob aufgrund von nach objektiven Kriterien vorzunehmenden Zumutbarkeitsabwägungen dem als Störer in Anspruch genommenen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich des unmittelbar rechtswidrig handelnden Täters zuzumuten sind. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. 

    Aktuell hat der Bundesgerichtshof zu den Prüfungspflichten bei der Störerhaftung klargestellt, dass auch das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit des unmittelbar Handelnden bei den Zumutbarkeitskriterien eine Rolle spielt, weil die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst den Eingriff vorgenommen haben (BGH, Urteil vom 07.12.2010, Az. VI ZR 30/09 -Keine Pflicht des Bildarchivbetreibers zur Prüfung der Presseberichterstattung- CR 2011, Seite 256-257). Dies könnte darauf hindeuten, dass bei der Überlassung von Internetanschlüssen an volljährige Familienmitglieder nicht ohne weiteres eine Störerhaftung gegeben ist, weil hier das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit des unmittelbar Handelnden eingreift.

    Wichtig ist, dass der Anschlussinhaber seiner Darlegungslast hinsichtlich möglichen Verletzern, ergriffenen technischen Sicherungsmaßnahmen und Erfüllung "elterlicher Kontrollpflichten" nachkommt, um der Störerhaftung zu entkommen. 
  • Meines Erachtens ist zweifelhaft, ob der Beweis der inhaltlichen Identität der Kopie mit dem Originalfilm mit den vorgelegten Informationen geführt werden kann. Dies umso mehr, wenn nur Teile des Films heruntergeladen worden sind.
  •  Zu beachten ist, dass bei den Abmahnungen der U C Rechtsanwälte nicht selten Folgeabmahnungen drohen. Jede angebliche Urheberrechtsverletzung an einem einzelnen Film, wird hierbei zum Gegenstand einer Abmahnung  gemacht. So kommt es nicht selten vor, dass Mandanten mit mehreren Abmahnungen der U C Rechtsanwälte für denselben Rechteinhaber oder anderen Rechteinhabern, die von U C Rechtsanwälte vertreten werden, konfrontiert werden Es gibt jedoch rechtlich Möglichkeiten, Folgeabmahnungen zu begegnen, so das weitere Abmahnungen unzulässig sind. 

    Nicht selten erhalten Anschlussinhaber zudem eine weitere oder mehrere weitere Abmahnungen für denselben Rechteinhaber, obwohl bereits die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben wurde und die geforderte Summe bezahlt wurde. Die Folgeabmahnung ist aber m.E. unter Berücksichtigung einer aktuellen Entscheidung des OLG Düsseldorf  unzulässig. Um die Folgeabmahnungsproblematik zu umgehen, ist jedoch regelmäßig eine umfassende Abänderung der Unterlassungserklärung notwendig.
  • Keinesfalls sollte die formulierte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden, weil hierbei neben der Gefahr von Folgeabmahnungen auch eine Verpflichtung zur Zahlung des Pauschalbetrages begründet wird. Die vorformulierte Unterlassungserklärung erhält ferner unter Ziffer 3 eine schwerwiegende Verpflichtungsklausel, so dass bei einem Zahlungsverzug noch höhere Kosten als die Pauschalsumme von 650,00 € fällig werden.
  • Keinesfalls sollten Betroffene leichtfertig die vorbereitete Unterlassungserklärung unterzeichnen. Diese enthält auch die Verpflichtung zur Zahlung. Unterschreibt der Betroffene die vorbereitete Unterlassungserklärung, sind die Verteidigungsmöglichkeiten in der Regel aussichtslos.
  • Ob eine vergleichsweise Einigung in Frage kommt, ist der Beurteilung im Einzelfall vorbehalten.
 

Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
*Master of Laws (Medienrecht)

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Anmerkung: Die KANZLEI WEINER vertritt als eine auf das Urheber- und Medienrecht spezialisierte Kanzlei bundesweit die rechtlichen Interessen von Anschlussinhabern, die eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten haben.