Scheidungsverfahren: Verzicht der Parteien auf den Versorgungsausgleich löst keine Einigungsgebühr aus? Oder: Warum nichts zu dumm ist, wenn es hilft, einem Anwalt eine verdiente Gebühr abzuerkennen

17.01.2007 7303 Mal gelesen Veröffentlicht von anwalt24
Manchen Gerichten ist nichts zu dumm, wenn es darum geht, Rechtsanwälten Gebührenansprüche abzuerkennen.

Vereinbaren die Parteien eines Scheidungsverfahrens mit Genehmigung des Familiengerichts einen Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs, so löst dies keine Einigungsgebühr aus. Es fehlt insoweit an einem gegenseitigen Nachgeben, da der Versorgungsausgleich nur einem derEhepartner zustehen kann und damit nur eine Partei auf den ihr zustehenden Ausgleich verzichtet.

(OLG Karlsruhe 20.11.2006, 16 WF 108/06) 

Nach knapp zweijähriger Ehedauer wollten sich die Eheleute scheiden lassen.

Weil sie während der Ehezeit so gut wie keine Rentenanwartschaften erwirtschaftet hätten, regten beide an, von einem Versorgungsausgleich abzusehen. Das Gericht folgte dieser Anregung. Die Parteien protokollierten eine gerichtlich genehmigte Einigung, mit der sie wechselseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichteten.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle weigerte sich, zugunsten des beigeordneten Rechtsanwalts hierfür eine Einigungsgebühr in Höhe von € 85,00 (1 Gebühr nach dem Pauschalwert von € 1.000,00) festzusetzen. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel hatten keinen Erfolg.

Als Begründung führte das OLG Karlsruhe aus, der Rechtsanwalt habe keinen Anspruch auf Festsetzung einer Einigungsgebühr nach RVG-VV 1000. Hiernach erhielten Rechtsanwälte nur dann eine Einigungsgebühr, wenn sie beim Abschluss eines Vergleichs mitgewirkt haben, der sich nicht auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt.

Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, weil sich der Vergleich der Parteien auf einen reinen Verzicht beschränkt. Trotz des wechselseitigen Verzichts auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs enthalte der Vergleich kein gegenseitiges Nachgeben. Denn letztlich habe nur eine der Prozessparteien auf den ihr zustehenden Ausgleich verzichtet, da der Versorgungsausgleich nur einem der Ehepartner zustehen könne.

______________________________________________________________

 Diese Entscheidung ist unhaltbar falsch.

 Die Entscheidung wäre zu verstehen,  wenn das OLG Karlsruhe den Schlaf der Gerechten schliefe und nicht bemerkt hätte  - Guten Morgen  -  dass die BRAGO vom RVG abgelöst worden ist. Da der Senat aber die Nr. 1000 VV RVG ausdrücklich erwähnt, muss man ernstlich am Willen der beteiligten Richter zweifeln, Recht zu sprechen.

Nr. 1000 VV RVG: Einigungsgebühr

 (1) Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Dies gilt auch für die Mitwirkung bei einer Einigung der Parteien in einem der in § 36 RVG bezeichneten Güteverfahren. Im Privatklageverfahren ist Nummer 4147 anzuwenden.  

(2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn, dass diese für den Abschluss des Vertrags im Sinne des Absatzes 1 nicht ursächlich war.  

(3) Für die Mitwirkung bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs geschlossenen Vertrag entsteht die Gebühr, wenn die Bedingung eingetreten ist oder der Vertrag nicht mehr widerrufen werden kann.  

§ 23 BRAGO: Vergleichsgebühr

 (1) Für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vergleichs ( § 779 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ) erhält der Rechtsanwalt fünfzehn Zehntel der vollen Gebühr (Vergleichsgebühr). Der Rechtsanwalt erhält die Vergleichsgebühr auch dann, wenn er nur bei den Vergleichsverhandlungen mitgewirkt hat, es sei denn, dass seine Mitwirkung für den Abschluss des Vergleichs nicht ursächlich war. Soweit über den Gegenstand des Vergleichs ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, erhält der Rechtsanwalt die Vergleichsgebühr nur in Höhe einer vollen Gebühr; das Gleiche gilt, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist.

(2) Für die Mitwirkung bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs geschlossenen Vergleich erhält der Rechtsanwalt die Vergleichsgebühr, wenn die Bedingung eingetreten ist oder der Vergleich nicht mehr widerrufen werden kann.

 

§ 779 BGB: Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage

 (1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zu Grunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.

(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.

   

 
Im Gegensatz zur Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO setzt die Einigungsgebühr eben nicht mehr voraus, dass die Parteien einen Vergleich im Sinne des § 779 BGB geschlossen haben. Gegenseitiges Nachgeben ist damit eben nicht Voraussetzung für das Zustandekommen einer Einigung.

 Eine Einigung im Sinne der Ziffer 1000 VV RVG muss kein Vergleich sein, während jeder Vergleich im Sinne des § 779 BGB immer auch eine Einigung ist. Das ist eben das Neue:

 Bisher konnte eine Einigung der Parteien, die kein Vergleich im Sinne des § 779 BGB war und kein gegenseitiges Nachgeben beinhaltete, keine Vergleichsgebühr auslösen, während die Einigung seit dem 1.7.2004 auch ohne gegenseitiges Nachgeben die Einigungsgebühr auslöst.

 Es gäbe Sinn, wenn die Justiz sich aus dem alten Trott löste und nicht mehr vom Vergleich spräche, der protokolliert werde, sondern von einer Einigung, die zu Protokoll genommen werde, weil dann schon rein sprachlich dem Beharrungsvermögen konservativer Juristen entgegengewirkt würde.

 Nebenbei: So richtig die Bemerkung des OLG ist, dass im Versorgungsausgleich immer nur der nachgeben -  verzichten  - könne, der Ausgleichsansprüche habe, und dies den Denkgesetzen folgend nur für eine der beiden Parteien zutreffen könne, so falsch ist selbst dieser Begründungsversuch im konkreten Fall, da man nicht einmal wusste, welcher der Eheleute ggf. Ansprüche habe, man nur wusste, dass, wer immer Ausgleichsansprüche habe, diese sehr gering sein müssten. So haben die Eheleute nämlich auch eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt, indem sie erklärten, dass ein jeder von ihnen, sollte er denn einen (geringen) Ausgleichsanspruch haben, auf dessen Durchsetzung verzichte.

 Immer wieder müssen wir Rechtsanwälte uns fragen, frage jedenfalls ich mich, ob, wenn es um anwaltliche Gebühren geht, bei gewissen Richtern Denkblockaden einsetzen. Denn:

 Angesichts des Umstandes, dass, was ich vorstehend darstelle, mit einem Blick in die alten / neuen Gesetzestexte festzustellen ist und so oder selbstredend mit anderen Worten in jedem Gebührenkommentar nachzulesen steht, wäre dies noch die für diese Richter günstigste Annahme.

 

Eckhard Benkelberg

Rechtsanwalt und FfFamRecht

Emmerich am Rhein

www.famrecht.de