Sozialversicherungsrechtlicher Status eines Aushilfsfahrers - Keine Strafbarkeit wegen § 266a StGB - Freispruch des AG Hannover

30.01.2010 1791 Mal gelesen Autor: Peter Koch
Mit Urteil vom 16.11.2009 sprach das Amtsgericht Hannover zwei geschäftsführende Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft von dem Vorwurf frei, Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung vorenthalten und den zuständigen Stellen über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht zu haben.

Die Firma stellt im Auftrag von Kredit- und Leasinggebern Pfandobjekte bei säumigen Schuldnern sicher. Das Unternehmen setzte im fraglichen Zeitraum gelegentlich einen Aushilfsfahrer ein, um Objekte sicherzustellen und zurückzuführen. Für diese Tätigkeiten erhielt dieser lediglich Reisekosten und Spesen. Der Steuerberater hatte darauf hingewiesen, dass diese Zahlungen lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei seien.

Der zuständige Rentenversicherungsträger kam im Rahmen einer Betriebsprüfung jedoch zu dem Ergebnis, dass es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gehandelt habe und forderte Beiträge in Höhe von rund 17.000,00 EUR nach. Ferner wurde Strafanzeige wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen erstattet. Das Amtsgericht entschied in der Hauptverhandlung jedoch auf Freispruch. Der Fahrer habe keinem arbeitgebertypischen Direktionsrecht unterlegen und habe das Risiko, nicht beauftragt zu werden, selbst tragen müssen. Dies spreche eher für eine selbständige Tätigkeit. AG Hannover, Urteil vom 16.11.2009, 217 Cs 5241 Js 31456/09 (352/09)

Das Urteil ist rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft hat die Berufung am 02.09.2010 zurückgenommen.

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