Keine Immunität für die eine Privatschule betreibende ausländische Republik

10.04.2013 320 Mal gelesen Veröffentlicht von anwalt24
Betreibt ein ausländischer Staat in Deutschland eine anerkannte Privatschule, wird er nicht hoheitlich tätig, sondern allenfalls als Beliehener, sodass er bei Arbeitsrechtsstreitigkeiten mit Lehrern keine Immunität genießt, meint das Landesarbeitsgericht Nürnberg.

Ein ausländischer Staat betreibt in Bayern eine private Volksschule, die als Ersatzschule anerkannt ist. An dieser Schule arbeitet seit dem 1. September 1979 ein Lehrer. Im Arbeitsvertrag war ursprünglich vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis mit dem Lehrer in Anlehnung an den (deutschen) Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) richte. Im April 2008 wurde zwischen dem Lehrer und dem ausländischen Staat vereinbart, dass sich ihr Arbeitsverhältnis ab dem 1. November 2006 an den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder anlehnen soll. Der ausländische Staat teilte dem Lehrer mit, dass er ab März 2010 ein Bruttogehalt in Höhe von 4.050,83 € erhalte, infolge der Tariferhöhung ab April 2011 ein Bruttogehalt in Höhe von 4.111,50 € brutto und schließlich ab Januar 2012 ein Entgelt in Höhe von monatlich 4.206,71 € brutto.

Der bei der privaten Volksschule gebildete Verwaltungsausschuss teilte dem Lehrer mit, dass er in den vergangenen Monaten jeweils einige hundert Euro weniger an Gehalt bekommen habe, als geschuldet. Außerdem stellte der Lehrer fest, dass er für die letzten Monate auch keine Lohnabrechnungen erhalten habe. Aus diesem Grunde klagte der Lehrer vor dem Arbeitsgericht auf rückständiges Gehalt, sowie auf Erstellung der noch fehlenden Lohnabrechnungen.

Der ausländische Staat geht inhaltlich auf die Forderungen des Lehrers nicht ein und meint, dass die deutschen Gerichte für das Begehren des Lehrers überhaupt nicht zuständig seien, weil er nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts für den Anspruch Immunität genieße. Nach seiner Verfassung sei die Bildung eine Grundaufgabe des Staates. Damit gehe seine Verfassung noch weiter als das (deutsche) Grundgesetz, welches ja ebenfalls eine hoheitliche Betätigung des Staates auf dem Gebiet des Schulwesens normiert. Selbst wenn die Bildung nach deutschem Recht nicht als hoheitliche Aufgabe zu qualifizieren wäre, müsse gesehen werden, dass es völkerrechtlich geboten sein könne, die Betätigung eines ausländischen Staates, weil sie dem Kernbereich der Staatsgewalt zuzurechnen sei, als Hoheitsakt zu qualifizieren. Aus diesem Grunde sei das Arbeitsgericht Nürnberg für den Rechtsstreit nicht zuständig. Er genieße in Deutschland Immunität. Der Lehrer solle doch bei ihm klagen.

Das Arbeitsgericht wies die Klage als unzulässig ab, da für den Rechtsstreit die deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben sei. Der Staat genieße Immunität.

Das Landesarbeitsgericht gab dem Klagbegehren statt.

Nach dem als Bundesrecht geltenden allgemeinen Völkergewohnheitsrecht sind Staaten der Gerichtsbarkeit anderer Staaten nicht unterworfen, sofern ihre hoheitliche Tätigkeit von einem Rechtsstreit betroffen ist. Sie genießen insoweit Immunität. Ihre diplomatischen und konsularischen Beziehungen dürfen nicht behindert werden. Andernfalls könne die rechtliche Prüfung durch die Gerichte eine Beurteilung des hoheitlichen Handelns erfordern mit der Folge, dass die ungehinderte Erfüllung der Aufgaben der Botschaft oder des Konsulats beeinträchtigt wäre. Den ausländischen Staaten steht Immunität jedoch nur für solche Betätigungen zu, die hoheitlicher Art sind. Es komme darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt, also öffentlich-rechtlich, oder wie eine Privatperson, also privatrechtlich, tätig geworden ist. Die Qualifikation der Staatstätigkeit als hoheitlich oder nichthoheitlich werde indes nach nationalem Recht und nicht nach dem Recht des ausländischen Staates vorgenommen. Hoheitlich sind demnach nur die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege. Das Betreiben der privaten Volksschule durch die beklagte Republik stellt demnach  keine hoheitliche Tätigkeit dar, die ihr Immunität verschafft. Soweit man es als hoheitliche Tätigkeit ansehen sollte, dass die Lehrer in der von der beklagten Republik betriebene Schule Zeugnisnoten erteilen, liege, da dies mit Genehmigung des Freistaates Bayern erfolgt, kein hoheitliches Handeln der beklagten Republik, sondern allenfalls ein hoheitliches Handeln als Beliehener des Freistaates Bayern vor. Die deutsche Gerichtsbarkeit sei demnach gegeben.

Da der ausländische Staat zum Vortrag des Lehrers inhaltlich nichts entgegnet hat, hat das Gericht seiner Klage stattgegeben.

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 06.11.2012; 7 Sa 251/12;

Vorinstanz: Arbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 04.04.2012; 12 Ca 56/11

Revision anhängig beim Bundesarbeitsgericht )

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