Vom BGH bestätigt: Sensationeller Erfolg für Dr. Rötlich Rechtsanwälte: Bonnfinanz muß bei Medico 38/39 € 618.000,-- zahlen!

11.10.2017 305 Mal gelesen Autor: Dr. Inge Rötlich
11.10.2017: Mit Beschluß vom 21.09.2017 hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde der Bonnfinanz abgewiesen. Damit ist das Urteil des OLG Jena vom rechtskräftig!

Der bundesweit auf solche Fälle spezialisierten Fachanwaltskanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte ist daher ein erheblicher Schlag gegen  die Bonnfinanz gelungen.

 

Wir erinnern uns: Im zugrunde liegenden Fall wurden dem Kläger vom Anlageberater der Bonnfinanz AG zwei  Beteiligungen am Medico Fonds Nr. 38 und 39 empfohlen.

 

Der Kläger, der damals als Arzt praktizierte, war bereits aufgrund seiner Praxisgründung mit über DM 800.000 verschuldet. Dem Berater der Bonnfinanz gelang es, dem Kläger zur Zeichnung von zwei Fondsbeteiligungen, nämlich am Medico Nr. 38 und 39, zu bewegen, und diese Beteiligungen auch noch zu finanzieren.

 

Das Landgericht Erfurt hatte die Klage in 1. Instanz abgewiesen, weil der Steuerberater des Klägers ihm damals von der Zeichnung der Beteiligungen abgeraten  hatte, und das Landgericht dem Kläger damit eine Kenntnis zurechnete, mit der dann die angebliche Verjährung der Schadensersatzansprüche begründet wurde.

 

Beim Thüringer Oberlandesgericht wurde die Beweisaufnahme fast komplett nochmal durchgeführt. Der Berater wurde nochmals ausführlich befragt, außerdem wurde der Kläger als Partei vernommen.

 

Das Oberlandesgericht Jena ging vom Vorliegen eines Beratungsvertrages aus.

 

Die Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden im entschiedenen Fall nicht hinreichend erfüllt.

 

Nach der Beweisaufnahme sah es das OGL Jena als erwiesen an, daß der Berater den Kläger nicht über alle nötigen Risiken informiert hatte. Zwar war der Prospekt rechtzeitig übergeben worden. Aber nach Ansicht des Gerichts hat der Inhalt des Beratungsgespräches Vorrang vor den Angaben eines Emissionsprospektes.

 

Konkret hat der Anlageberater die geschlossenen Immobilienfonds mit einer Eigentumswohnung verglichen im Zusammenhang mit der Wiederveräußerbarkeit. Die Frage der Wiederveräußerbarkeit war nach den eigenen Aussagen des Beraters von ihm nicht als Problem dargestellt worden, denn er sei selbst davon ausgegangen, daß die Anteile wieder veräußerbar seien.

 

Der Berater hatte gegenüber dem Kläger ausgeführt, daß er den Fonds für besser halte als eine Investition in eine Eigentumswohnung. Er müsse sich beim Verkauf um nichts kümmern.

 

Nach Ansicht des OLG Jena hatte der Berater damit den Prospektinhalt in einer Weise entwertet und für die Anlageentscheidung herabgemindert, daß letztlich seine Aussage entscheidend war und nicht die Prospekte.

 

Die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds sei, so das OLG, auch im Hinblick auf die Marktgängigkeit nicht mit dem Kauf einer Eigentumswohnung zu vergleichen, da der Anleger eben keine Immobilie erwirbt, sondern eine Kapitalbeteiligung. Dem Anleger wurde hier eine falsche Vorstellung vermittelt. Unstreitig bestehe bei geschlossenen Immobilienfonds eine eingeschränkte Fungibilität, die der Berater nicht verharmlosen oder relativieren dürfe.

 

Die Beratungsfehler waren nach Ansicht des OLG Jena auch kausal für den Schaden. Der Kl. kann sich auf den Grundsatz aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen.

 

Die Ansprüche des Kl. sah das OLG auch nicht als verjährt an.

 

Auch die relativen hohen Steuervorteile, die der Kl. erwirtschaftet hat, sind nach dem OLG nicht anzurechnen, da die Rückabwicklung der Beteiligung im Rahmen des Schadensersatzes zu einer Nachversteuerung führe. Die Beklagte konnte nicht darlegen, daß die Steuervorteile außergewöhnlich hoch waren - hierzu wäre erforderlich gewesen, daß der Kl. Zuwendungen erhalten hätte, welche sogar über seine Einlageleistung hinausgehen, also 100 % der Einlageleistung übersteigen, und verweist auf BGH, Urteil vom 15.07.2010, III ZR 306/08).

 

 

Da keine Verjährung eingetreten ist, reichte dies für eine Verurteilung auch hinsichtlich der im Wege des Schadensersatz geltend gemachten erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen aus, die der Kl. für die Darlehen erbracht hatte, welches ihm vom Berater zur Finanzierung des Fonds empfohlen worden war. Verwirkt sind die Ansprüche ebenfalls nicht.

 

 

So wurde die Bonnfinanz zum Schadensersatz in Höhe von ? 618.000,-- Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Kl. aus den Fondsbeteiligungen verurteilt.

 

Das Urteil ist nach der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof nun rechtskräftig, die Bonnfinanz muß den ausgeurteilten Betrag incl. Zinsen bezahlen.

 

 

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