Rechtsanwalt – Tip: Die Lebensversicherung und der Erbfall (Erbrecht - Pflichtteil)

Rechtsanwalt – Tip: Die Lebensversicherung und der Erbfall (Erbrecht - Pflichtteil)
20.09.201047620 Mal gelesen
Erbrecht: Der Bundsgerichtshof (BGH) hat in zwei aktuellen Entscheidungen vom 28.04.2010 (BGH IV ZR 73/08 und BGH IV ZR 230/08) die bisherige Rechtsprechung zur Behandlung und Bewertung von Lebensversicherungen im Rahmen von Erbauseinandersetzungen (hier Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüche) erheblich revidiert.

Der BGH hat seine bisherige Rechtsprechung zur grundlegenden Bewertung von Lebensversicherungen im Rahmen von Auseinandersetzungen anlässlich eines Erbfalls aufgegeben und neu gefasst. Anlässlich dessen sollen hier die wesentlichen Grundzüge aufgezeigt werden, wie Lebensversicherungen im Erbfall rechtlich behandelt werden.

 I. Ausgangsituation

Im Falle des Todes einer Person hinterlässt diese zumeist einen mehr oder weniger werthaltigen Nachlass, der mittels gesetzlicher Erbfolge oder über die gewillkürte Erbfolge (Testament) auf die Erben übergeht. Nicht selten hatte der Erblasser aber auch eine Lebensversicherung abgeschlossen, bei der sich nunmehr fragt, wer diese erhält: Der oder die Erben oder der in der Versicherung als begünstigt Benannte ?

II. Grundlegendes  

1. Lebensversicherung mit Bezugsberechtigtem

Die Lebensversicherung ist ein Vertrag zugunsten Dritter: Hatte der verstorbene Versicherungsnehmer bei Abschluss der Versicherung oder später einen Bezugsberechtigten (= Begünstigten) bestimmt, erwirbt dieser Bezugsberechtigte beim Tod des Versicherungsnehmers einen direkten Anspruch gegenüber der Versicherung auf Auszahlung der Versicherungssumme (§§ 328, 331 BGB). Die Versicherung fällt nicht in den Nachlass !

2. Lebensversicherung ohne Bezugberechtigten

Ist kein Bezugsberechtigter benannt worden oder zumindest im Zeitpunkt des Todes kein Bezugsberechtigter benannt, fällt dagegen die Lebensversicherung und damit konkret der Auszahlungsanspruch gegenüber der Versicherung in den Nachlass und damit an die gesetzlichen oder testamentarischen Erben.

III. Problemfälle

 Ausgehend von dieser Grundsituation hat es nun immer wieder Rechtsstreitigkeiten gegeben, die sich wegen der relativ unklaren Gesetzeslage zum Erbrecht bei Lebensversicherungen bis zum BGH hingezogen haben. Im wesentlichen ging und geht um drei Fragestellungen:

  • Gibt es irgendeine Möglichkeit zugunsten der Erben, nach dem Erbfall aber vor Auszahlung der Lebensversicherungssumme die Lebensversicherung noch in den Nachlass "zu ziehen" und damit doch noch Erbe der Versicherungssumme zu werden ?
  • Kann ich als naher Angehöriger nicht zumindest verlangen, dass die Versicherungssumme für meinen Anspruch auf Pflichtteil zur Verfügung steht und wenn ja, wie berechnet sich dann der Wert der Lebensversicherung ?
  • Kann ich als Gläubiger des Verstorbenen irgendwie Zugriff auf die Lebensversicherung nehmen oder muss sich mich damit abfinden, dass im Falle der Geringwertigkeit des Nachlasses ich auf meinen Forderungen sitzen bleibe ?

1.  Widerruf der Bezugsberechtigung / Begünstigung einer Lebensversicherung durch die Erben

Eine wenig beachtete aber von seiner Tragweite her sehr bedeutsame Entscheidung hat der BGH schon am 21.09.2008 - IV ZR 238/06 - hierzu getroffen: Erben können nach dem Erbfall die vom Erblasser getroffene Bezugsberechtigung zugunsten einer Person (= Begünstigter) widerrufen, solange diese von der Lebensversicherung nichts wusste bzw. nicht nachweisen kann, dass sie es wusste und die Versicherungssumme noch nicht ausgezahlt wurde.

 Im konkreten Fall hatten Erben im Nachlass eine Lebensversicherung gefunden, die als Bezugsberechtigung eine dritten Person aufwies und die dort enthaltene Bezugsberechtigung gegenüber der Versicherung widerrufen; die Versicherungssumme war noch nicht ausgezahlt.

 Der BGH hat hier eindeutig zu Gunsten der Erben entschieden: Das Verhältnis des Erblassers zum Begünstigten sei als Schenkung zu charakterisieren. Eine Schenkung sei nun mal, solange sie nicht vollzogen ist, ein Vertrag, der wie alle Verträge durch Angebot und Annahme zustande komme. Kenne der Bezugsberechtigte nun seine Rechtsposition nicht oder könne er die Kenntnis nicht beweisen, sei der Schenkungsvertrag solange nicht geschlossen, als dass die Versicherung dem Bezugsberechtigten die Zahlung der Versicherungssumme anbietet (rechtlich exakt gesehen sei die Versicherung der Bote, der die Willenserklärung des Erblassers posthum übermittelt).

 Der BGH ging aber hierbei sogar noch weiter: Selbst bei Kenntniserlangung und Anforderung der Unterlagen bei der Versicherung sei der Schenkungsvertrag solange nicht angenommen, bis das Geld an den Begünstigten überwiesen worden ist.

 Im Ergebnis war daher der Widerruf der Erben rechtmäßig und wirksam mit der Folge, dass die Lebensversicherung in den Nachlass fiel und die Erben die Versicherungssumme erbten (so auch schon OLH Hamm Urteil vom 3.12.2004 - 20 U 132/04 -).

Der Fall zeigt: Nach dem Erbfall ist eine Art "Wettrennen" eröffnet zwischen den Erben und dem Begünstigten: "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst" Geht der Widerruf der Erben ein, bevor ausgezahlt wurde, fällt die Lebensversicherung in den Nachlass. Erben als auch Begünstigte einer Lebensversicherung sind daher gehalten, schnellstmöglich den Nachlass zu sichten und sich mit der Versicherung in Verbindung zu setzen, um entweder Auszahlung zu erlangen (Begünstigter) oder eben mittels Widerruf zu verhindern  (Erben).

Aber: Die Entscheidung - so richtig sie im einzelnen auch sein mag - birgt natürlich weiteren Sprengstoff: Wie bsp. soll die Rechtslage sein, wenn der Begünstigte selbst ein Erbe ist und mehrere Miterben nun widerrufen sollen, der begünstigte Erbe aber nicht ? Soll tatsächlich dann die Erbengemeinschaft über das Mehrheitsprinzip über den Widerruf entscheiden ? Oder aber: Welche Rechtslage soll gegeben sein, wenn sich die Erteilung des Erbscheins einfach verzögert oder die Ermittlung von anderen Miterben, bsp. dem berühmten Erbneffen aus Übersee, einfach nicht recht zeitig gelingen will ?  Oder soll diese Rechtsprechung auch dann gelten, wenn Erben den Begünstigten erst hinhalten, um Zeit zu gewinnen und was, wenn ein Erbe quasi prophylaktisch für alle Erben den Widerruf erklärt und sich hierbei auf "Notgeschäftsführung" beruft?

Fragen über Fragen: Die Zukunft wird es wohl weisen müssen. Einstweilen gilt jedenfalls die aktuelle Rechtsprechung verbunden mit der Mahnung an alle Beteiligte, im Fall der Fälle keine Zeit zu vergeuden.

  

2. Pflichtteilergänzungsanspruch und Lebensversicherung

 Auch die nächste Fallgestaltung ist sehr häufig und war schließlich auch Anlass für die erwähnten aktuellsten BGH-Entscheidungen:

 Nicht selten ist es mit dem Nachlass wertmäßig schlecht bestellt, sodass selbst nächste Angehörige als Erben entweder gar nichts erhalten oder nur sehr wenig. Aber auch im Falle der Werthaltigkeit ärgern sich Erben immer wieder, wenn ein Begünstigter über eine vorhanden Lebensversicherung teilweise erheblich mehr erhalten soll, als die Erben selbst. Dies ist umso misslicher, wenn es Angehörige trifft, die nach dem Gesetz eigentlich einen Mindestanspruch auf eine gewissen Anteil an der Erbschaft haben, sogenannte Pflichtteilsberechtigte (überlebender Ehegatte, und Kinder).

 Das Gesetz hält zum Schutz der Pflichtteilsberechtigten mehrere Normen vor, die den Pflichtteilsberechtigten vor einer Aushöhlung seines Rechts auf Pflichtteil schützen: So kann insbesondere der Pflichtteilberechtigte vom Erben oder von einem Dritten eine Aufstockung seines Pflichtteils verlangen, wenn der Nachlass durch Schenkungen noch zu Lebzeiten geschmälert worden war (§§ 2325, 2329 BGB). Hierzu gehören eben auch Lebensversicherungen, da in der Regel zumindest diese dem Begünstigten ohne Gegenleistung - also unentgeltlich - zukommen und damit ebenfalls eine Schenkung darstellen.

 Hier war nun lange Zeit umstritten, was eigentlich genau den Pflichtteilsberechtigten unentgeltlich entzogen wurde, sodass umstritten war, welcher Wert dem Nachlass doch wieder zur Berechnung fiktiv zufallen soll: Sind es die Versicherungsprämien, die der Erblasser die letzten 10 Jahre vor seinem Tod gezahlt hat oder ist es sogar die Versicherungssumme im Ganzen anlässlich des Todesfalls ?

 Während lange Zeit die höchstrichterliche Rechtsprechung von den Versicherungsprämien ausging und lediglich diese dem Nachlass zurechnete, hat aktuell der BGH seine Rechtsprechung geändert: Die neuen Entscheidungen des BGH  gehen davon aus, dass in der Regel auf den Rückkaufswert der Lebensversicherung zum Zeitpunkt direkt vor dem Tode des Erblassers abzustellen ist. Dieser Wert ist sodenn dem Nachlass zuzurechnen mit der Folge, dass der Pflichtteil aus dem sich soweit erhöhenden Nachlass errechnet wird.

 

3. Pflichtteilergänzungsanspruch, Lebensversicherung und Insolvenz

Einen ähnlich gelagerten Fall hatte der BGH bereits zuvor zu entscheiden (BGH 23.10.2003 IX ZR 251/01): In diesem Fall hinterließ der Verstorbenen einen völlig überschuldeten Nachlass, lediglich eine Lebensversicherung existierte, die Begünstigte hieraus war die Ehefrau des Erblasser.

Der noch zu Lebzeiten eingesetzte Insolvenzverwalter des Verstorbenen wollte nun zur Befriedigung der Gläubiger die Lebensversicherung anfechten mit der Folge, dass die Lebensversicherung in den Nachlass fällt und damit den Gläubigern der Zugriff auf die Versicherung möglich war. Grundsätzlich ist eine solche Anfechtung von unentgeltlichen Verfügungen bei Insolvenzfällen nach dem Anfechtungsgesetzt (AnfG) möglich, fraglich war aber nun auch hier, was genau durch die Anfechtung in den Nachlass fällt bzw. welche Pflichtteilsergänzungsansprüche die Ehefrau des Erblasser als Pflichtteilsberechtigte geltend machen kann.

Der 9te Senat des BGH entschied in diesem Fall noch anders, als dann später der 4te Senat in den oben genannten Fällen: Hier hat der BGH auf die volle Versicherungssumme abgestellt, sodass die der Ehefrau ihren Pflichtteil ausgehend von der auszuzahlenden Summe berechnen konnte, somit sehr viel mehr erhielt, als die Pflichtteilsberechtigten in den anderen Fällen, in denen der Pflichtteil ausgehend vom Rückkaufswert berechnet wird (siehe oben).

Ob der 9te Senat, welcher für Insolvenzrecht zuständig ist, angesichts der neuerlichen Entscheidungen des 4ten Senats, welcher für erbrechtliche Fragestellungen zuständig ist, diese Grundsätze übernehmen wird, kann an dieser Stelle noch nicht sicher prognostiziert werden.

 

IV. Fazit - Die wichtigsten Erkenntnisse sind jedenfalls:

1. Eine Lebensversicherung fällt nicht in den Nachlass, wenn ein Bezugsberechtigter (Begünstigter) benannt ist. Ist kein Begünstigter benannt, fällt die Lebensversicherung dem Nachlass und damit den Erben zu.

2. Die Erben haben die Möglichkeit, noch vor Auszahlung der Versicherungssumme an den Begünstigten die Anweisung der Erblassers gegenüber der Versicherung zu widerrufen. Ergeht der Widerruf rechtzeitig, fällt die Versicherungssumme ebenfalls dem Erbe zu. Entscheidend ist einfach, wer schneller ist.

3. Pflichtteilsberechtigte brauchen eine Schmälerung ihres Anteils durch eine Lebensversicherung nicht hinzunehmen:

  • In herkömmlichen Fällen wird der Rückkaufswert der Lebensversicherung der Erbschaft fiktiv zugerechnet und damit eine Erhöhung des Pflichtteiles bewirkt.
  • In Fällen, in denen der Erblasser unter Insolvenz stand, kann der Pflichtteilsberechtigte sogar einen Pflichtteil vom um die gesamte auszuzahlende Versicherungssumme erhöhten Nachlass verlangen.
 

V. Schluss

Ein guter Rat daher zum Schluss: Im Falle von Todesfällen bei unklarer Rechtslage, mehreren Erben mit widerstreitenden Interessen und dem Vorliegen einer Lebensversicherung suchen Sie bitte den Rat des Rechtsanwaltes Ihres Vertrauens ein. Schnelligkeit kann - wie aufgezeigt - bares Geld sein und abgesehen davon in kurzer Zeit Rechtsfrieden schaffen.

 

Rechtsanwalt Mathias Henke - Dortmund