Rechtswörterbuch

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Bote

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

Der Bote ist Hilfsperson des Erklärenden und übermittelt für diesen eine Willenserklärung. Er gibt eine fremde Willenserklärung ab, im Unterschied zum Stellvertreter, der eine eigene Willenserklärung abgibt. Eine falsche Übermittlung ist nach § 120 BGB anfechtbar.

Ein bestimmender Schriftsatz in einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren (Anwaltsprozess) muss grundsätzlich von einem Rechtsanwalt eigenhändig unterzeichnet sein, der bei dem betreffenden Gericht auftreten darf und Prozessvollmacht hat. Wird die Unterschrift lediglich mit dem Zusatz "i.A." geleistet, gibt der Rechtsanwalt damit nach der vom Beschwerdegericht zutreffend wiedergegebenen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts zu erkennen, dass er nicht die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernehmen, sondern gegenüber dem Gericht nur als Erklärungsbote auftreten will. Soweit in der Rechtsprechung die Bedeutung des Zusatzes "i.A." bei der Unterzeichnung durch den Mitarbeiter einer Behörde abweichend beurteilt wird, ist dies durch die sachlichen Unterschiede zwischen einer hierarchisch strukturierten Behörde und einer Anwaltskanzlei gerechtfertigt (BGH 07.06.2016 - KVZ 53/15).

 Siehe auch 

Stellvertretung

Deichfuß: Der Anwalt als Bote; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2016, 3132